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Unsere Leistungen  > Niederschlagswassergebühr  > FAQ

Niederschlagswassergebühr FAQ

Hier finden Sie Antworten auf die meist gestellten Fragen zur Niederschlagswassergebühr mit den dazugehörigen Antworten.

1. Welche überbauten und befestigten Flächen werden für die Gebührenberechnung herangezogen?

Es sind die Flächen heranzuziehen, von denen Niederschlagswasser in den Kanal gelangt, entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt, z. B. aufgrund der Geländeneigung über einen Straßeneinlauf.

2. Was ist der Unterschied zwischen versiegelten Flächen, befestigten Flächen und Dachflächen?

Versiegelte Flächen sind diejenigen Bereiche auf einem Grundstück von denen aus das Wasser nicht direkt ins Erdreich versickern kann, sondern in die Kanalisation fließt.

Man unterteilt die versiegelten Flächen in Dachflächen, also den Bereichen die mit Gebäuden überbaut sind und befestigte Flächen also Bodenbeläge, die nicht oder nur teilweise ein Versickern von Niederschlag in das Grundwasser erlauben.

Oder als Formel: Versiegelte Fläche = Dachflächen + befestigte Flächen

3. Sind befestigte Gartenwege, Grundstückszufahrten oder Hofflächen grundsätzlich gebührenpflichtig?

Wenn das Niederschlagswasser dieser Flächen auf dem Grundstück versickert: "Nein" !

4. Wie wird die Dachfläche berechnet?

Die Dachfläche wird aus der waagerechten Breite x der waagerechten Länge berechnet.

Die Dachschräge spielt hierbei keine Rolle.

5. Wie wirken sich Zisternen bzw. Regenwassernutzungsanlagen auf die Niederschlagswassergebühr aus?

Zisternen speichern einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Verbrauch im Garten und als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen).

... mit Überlauf zur Kanalisation:

Bei ganzjährigem Gebrauch des Niederschlagswassers wird die gebührenwirksame Fläche reduziert. Dies wird auch abhängig von einer Mindestgröße der Anlage sein und der Anzahl der angeschlossenen Brauchwassernutzer. Die Abminderungsfaktoren stehen noch nicht fest.

Für Zisternen ohne Überlauf in die Kanalisation ist vom Grundstückseigentümer der Nachweis der an die Zisterne angeschlossenen Dachflächen und befestigten Flächen zu erbringen. Der Überlauf der Zisterne muß schadlos versickern können. Die gebührenwirksame Fläche verringert sich entsprechend.

6. Wie verhält es sich mit Regentonnen?

Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen und in wenigen Sommermonaten mit Nutzung des Wassers zum Gießen etc.

Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden voll veranschlagt und Regentonnen bleiben unberücksichtigt. Indirekt helfen die Regentonnen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Brauchwasser den Frischwasserkonsum verringert.

7. Fällt die Niederschlagswassergebühr auch an, wenn das Wasser in einen Vorfluter (Gewässer etc.) abgeleitet oder der Versickerung zugeführt wird?

Bei direkter Einleitung in ein Gewässer oder bei direkter Versickerung (ohne jede vorherige Benutzung einer öffentlichen Kanalisation) entfällt für die entsprechenden Flächen die Gebührenpflicht.

Wird bei der Ableitung eine öffentliche Einrichtung benutzt, wie z.B. ein Regenwasserkanal und erst dann der Vorfluter oder die Untergrundversickerung in Anspruch genommen, sind die Flächen jedoch nicht von der Gebühr befreit.

 

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