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Daten & Fakten > Satzungen > Straßenreinigung
- Nichtamtliche Zusammenfassung -
Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lübeck in der Fassung der 9. Satzung zur Änderungssatzung vom 29.03.2007
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig- Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 631, 2004, S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.10.2005 (GVOBL. Schl.-H., S. 487) erhält die Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 30.04.1991 (Lübecker Nachrichten vom 19.05.1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 06.12.2004 (Lübecker Stadtzeitung vom 14.12.2004) nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 29.03.2007 folgende Fassung:
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§ 1 Reinigungspflichtige Straßen |
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(1) |
Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind. |
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(2) |
Reinigungspflichtig ist die Hansestadt Lübeck. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 übertragen wird. |
§ 2 Straßenreinigungsgebühren Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Reinigungsklassen. Für die Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis aufgenommen sind, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.
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§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht |
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(1) |
Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
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1. |
In den Reinigungsklassen III und IV
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a) |
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. |
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b) |
Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers (ausgenommen Radwege). | |
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2. |
In den nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nr. 1 genannten Straßenteilen
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a) |
die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen |
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b) |
die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten sowie Radwege. |
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Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind. | | |
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(2) |
Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
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1. |
den Erbbauberechtigten, |
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2. |
den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, |
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3. |
den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist. | |
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(3) |
Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen. |
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(4) |
Auf Antrag des Reinigungspflichtigten kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Hansestadt Lübeck mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftlichtversicherung für den Dritten besteht. |
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(5) |
Eine zusätzliche Reinigung durch die Hansestadt Lübeck befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten. |
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§ 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht |
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(1) |
Die Reinigungspflicht umfaßt die Säuberung der in § 3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildkraut ist zu entfernen, wenn es den Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radweg einschränkt oder geeignet ist, Straßenbelege zu beschädigen. Streumittel sind von demjenigen zu entfernen, der die Streumittel aufgebracht hat. |
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(2) |
Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkrautbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Flächen. |
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(3) |
Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht oder sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. |
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(4) |
Bei einem Eckgrundstück erstrecken sich die zu reinigenden Flächen gemäß §3 Absatz 1 lückenlos auf den gesamten, das Eckgrundstück umfließenden Teil der öffentlichen Straßen. |
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§ 5 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- u. Glättebeseitigung |
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(1) |
Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der Anliegenden Grundstücke, ausgenommen die Reinigungsklasse 0, übertragen:
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1. |
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichnet Gehwege sowie Der Verbindungs- und Treppenwege.
Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist; |
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2. |
die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen. | |
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(2) |
Die Schnee- und Glättegeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
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1. |
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Dasselbe gilt bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können. |
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2. |
Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, sodass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden. |
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3. |
Schnee ist in der Zeit von 8.00 - 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auch mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen. |
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4. |
Glätte ist in der Zeit von 8.00 - 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht verwendet werden. |
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5. |
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens - wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand - zu lagern. Auf Gehwegen ohne Fahrbahn hat die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen grenzenden Teil des Gehweges zu erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.
Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden. | |
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(3) |
§ 3 Absätze 2 - 5 sowie § 4 Absatz 4 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend. |
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§ 6 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen |
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(1) |
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. |
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(2) |
Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen von Gehwegen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Straßen durch Hundekot. Die Beseitigungspflicht obliegt neben dem Hundeführer auch dem Hundehalter. |
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(3) |
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, Verunreinigungen zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. |
§ 6 a Verfahren bei Pflichtverletzungen Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung in dem in den §§ 3 - 6 beschriebenen Umfange nicht nach, so kann der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck die erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Grad der Unterlassung und den daraus ergebenden Beeinträchtigungen für die öffentliche Sicherheit anordnen.
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§ 7 Grundstücksbegriff |
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(1) |
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. |
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(2) |
Liegt ein Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend. |
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(3) |
Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an den Straßen liegen.
Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Hansestadt Lübeck oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht völlig unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen. |
§ 8 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer in den §§ 3 und 5 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfange oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, von Schnee räumt und mit geeigneten Mitteln bestreut, und wer seine Reinigungspflicht nach § 6 i.V.m. § 46 StrWG verletzt, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. vom 02.01.1975 (BGB1. I S. 80, ber. S. 520) i.V.m. § 56 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 StrWG mit Geldbuße geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem 01.04.2007 in Kraft.
Lübeck, den 29.03.2007 Der Bürgermeister
Anhang: Das Verzeichnis der Lübecker Reinigungsklassen
Die 9. Änderungssatzung wurde am 31.03.2007 in den Lübecker Nachrichten bekannt gemacht.
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