Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck (EWS-HL) vom 28.02.2011
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 30, 31 und 31a des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.02.2008 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.03.2010 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 365), wird mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 24.02.2011 nachfolgende Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitte
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1 - 6
2. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht
7 - 9
3. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungszwang
10 - 11
4. Abschnitt: Genehmigungsverfahren, Ausführung, Betrieb, Unterhaltung und Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen
12 - 20
5. Abschnitt Dezentrale Schmutzwasserbeseitigung
21 - 27
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
28 - 34
Anlagen
Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Schmutzwasser
§ 1 Abwasserbeseitigungspflicht und Abwasserbeseitigungskonzept
(1)
Die Hansestadt Lübeck ist zur Abwasserbeseitigung im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und dem Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG) verpflichtet.
(2)
Die öffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst,
1.
das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Schmutz- und Regenwasser, sowie das Versickern von Regenwasser,
2.
das Einsammeln, Abfahren und die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in Sammelgruben gesammelten Abwassers, sowie
3.
die Einleitung und Behandlung in öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen und
4.
die Verwertung und Beseitigung der Rückstände aus den öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.
(3)
Die Hansestadt Lübeck hat ein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 31 LWG erstellt. Auf der Grundlage dieses Konzeptes macht die Hansestadt Lübeck von der Möglichkeit Gebrauch, Grundstückseigentümern die Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise zu übertragen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist (Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung) oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt (Regenwasser im Sinne dieser Satzung).
(2)
Dränwasser ist in Leitungen gesammeltes, freies Bodenwasser.
(3)
Fremdwasser ist nicht bestimmungsgemäß in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitetes Wasser, (z.B. Wasser aus Dränungen, Grundwassereintritten und Baustellengrundwasserabsenkungen).
(4)
Sonstiges Wasser ist mit Genehmigung der Hansestadt Lübeck eingeleitetes Wasser, z.B. Kühl- oder Schwimmbadwasser und Wasser aus Baustellen-Grundwasserabsenkungen.
(5)
Mischverfahren ist die gemeinsame Ableitung von Schmutz- und Regenwasser in einem Mischwasserkanal.
(6)
Trennverfahren ist die getrennte Ableitung von Schmutz- und Regenwasser in je einem Kanal.
(7)
Anschlusskanal umfasst die Kanalstrecke im öffentlichen Bereich von einem Straßenkanal (Hauptkanal für Schmutzwasser, Regenwasser und Mischwasser) bis zur Grundstücksgrenze. Der Anschlusskanal kann als Freigefälle-, Druck- oder Vakuumleitung ausgeführt sein.
(8)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Grundbuch - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf diesem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Hansestadt Lübeck.
(9)
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu gehören insbesondere der Übergabeschacht, die Abwassereinläufe, Abwasservorbehandlungsanlagen, Sammelgruben, Kleinkläranlagen, Abscheideranlagen, Abwasserprobeentnahmeschächte, Abwassermessstellen, Hebeanlagen, Pumpschächte mit Druckpumpen, Vakuumventile bei Unterdruckentwässerung, Rückstausicherungen, Sickeranlagen, Regenrückhaltebecken sowie Speicherräume und Abwasserleitungen einschließlich deren Absperrvorrichtungen, Reinigungsschächte und -öffnungen. Zu den Abwasserleitungen gehören auch die Grundleitungen (auf dem Grundstück im Erdbereich unter den Baukörpern und sonst im Erdreich verlegte Leitungen) bis zum Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze.
Die Hansestadt Lübeck, vertreten durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL), errichtet, erneuert, betreibt und unterhält die zur Abwasserbeseitigung notwendigen Entwässerungs- und Abwasserbehandlungsanlagen (öffentlichen Entwässerungsanlagen) für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung im Misch- bzw. Trennsystem und Einrichtungen zum Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung). Sie bestimmt Art, Umfang und Ausführung dieser Anlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. Erneuerung.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerinnen.
(2)
Zu den öffentlichen Entwässerungsanlagen gehören auch,
1.
die Anschlusskanäle von den Sammelkanälen bis zur Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche zu einem Grundstück und
2.
Wasserläufe, die aufgrund der wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlagen geworden sind,
3.
die von Dritten errichteten und von Dritten gemeinsam mit der Hansestadt Lübeck unterhaltenen Anlagen, wenn diese von der Hansestadt Lübeck für Zwecke der allgemeinen Entwässerung genutzt werden.
(3)
Jeweils selbstständige öffentliche Einrichtungen werden gebildet:
1.
zur zentralen Abwasserbeseitigung (Schmutz-, Regen- und Mischwasserkanäle)
2.
zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in Sammelgruben gesammelten Abwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung)
§ 4 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Schmutzwasser
(1)
Die Hansestadt Lübeck überträgt auf der Grundlage ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes mit Genehmigung der unteren Wasserbehörde die Abwasserbeseitigungspflicht für Schmutzwasser auf einzelne Grundstückseigentümer. Die Grundstücke, für die eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Schmutzwasser erfolgt, ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Das auf diesen Grundstücken anfallende Schmutzwasser ist in Kleinkläranlagen zu behandeln und abzuleiten. Für diese Grundstücke wird eine leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage für Schmutzwasser nicht vorgehalten und betrieben. Insofern besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 7 dieser Satzung. Die Gewässer, in die der Ablauf der Kleinkläranlage einzuleiten ist, sind in der Anlage 1 bezeichnet.
(2)
Für die Grundstücke, bei denen die Abwasserbeseitigungspflicht für Schmutzwasser auf den Grundstückseigentümer/in übertragen wurde, besteht kein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 10 dieser Satzung.
(3)
Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes verbleibt bei der Hansestadt Lübeck. Insoweit gelten die Bestimmungen dieser Satzung über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.
§ 5 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser
(1)
Die Hansestadt Lübeck überträgt auf der Grundlage ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes mit Genehmigung der unteren Wasserbehörde die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf einzelne Grundstückseigentümer. Die Grundstücke, für die eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser erfolgt, ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist. Das auf diesen Grundstücken abzuleitende Regenwasser ist auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, oder ortsnah in Gewässer einzuleiten. Bei der Versickerung oder Einleitung sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Für diese Grundstücke wird eine leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage für Regenwasser nicht vorgehalten und betrieben. Insofern besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 7 dieser Satzung.
(2)
Für die Grundstücke, bei denen die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den Grundstückseigentümer/in übertragen wurde, besteht kein Anschluss und Benutzungszwang nach § 10 dieser Satzung.
§ 6 Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Berechtigte/r und Verpflichtete/r im Sinne dieser Satzung ist der/die Grundstückseigentümer/in. Dieselben Rechte und Pflichten gelten auch für
1.
Erbbauberechtigte,
2.
sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte (z.B. Nießbraucher),
3.
Wohnungseigentümer- und Wohnungserbbauberechtigte und
4.
jeden Benutzer oder jede Benutzerin der öffentlichen Entwässerungsanlagen in den Fällen der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 15, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 30, 31 Abs. 2.
(2)
Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner/innen.
(3)
Berechtigte und Verpflichtete im Sinne dieser Satzung sind auch Bund und Land entsprechend Abs. 1 für Grundstücke, die an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen.
2. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 7 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Der/die Grundstückseigentümer/in hat das Recht, sein/ihr Grundstück unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung an die leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlagen ihrem jeweiligen Bestimmungszweck entsprechend anzuschließen, wenn das Grundstück erschlossen ist und die für das Grundstück bestimmten öffentlichen Entwässerungsanlagen betriebsfertig hergestellt worden sind (Anschlussrecht).
(2)
Der/die Grundstückseigentümer/in hat das Recht, das auf seinem/ihrem Grundstück anfallende Abwasser unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung in die für die jeweilige Abwasserart bestimmten öffentlichen Entwässerungsanlagen einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 8 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts
(1)
Für die in den Anlagen 1 und 2 dieser Satzung aufgeführten Grundstücke (Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht) besteht kein Anschlussrecht an die öffentlichen Abwasseranlagen.
(2)
Die Hansestadt Lübeck kann den Anschluss darüber hinaus ganz oder teilweise versagen, wenn
1.
das Abwasser wegen seiner Art, Menge und/oder Beschaffenheit nicht zusammen mit den in Haushalten anfallenden Abwässern beseitigt werden kann,
2.
eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist.
(3)
Anschlüsse von Dränwasser an die Schmutzwasserkanalisation sind nicht gestattet.
§ 9 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts
(1)
Abwasser darf nur dem jeweiligen Bestimmungszweck der öffentlichen Entwässerungsleitung entsprechend in diese eingeleitet werden.
(2)
Dränwasser darf nur mit besonderer Genehmigung in Regen- oder Mischwasserleitungen eingeleitet werden.
(3)
Die befristete Ableitung von sonstigem Abwasser aus Grundwasserabsenkungen in die Regenwasser-, Misch- oder Schmutzwasserleitung kann nur mit besonderer Genehmigung erfolgen. Die Einleitmengen sind mit geeigneten Messeinrichtungen zu erfassen.
(4)
Abwässer, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 dieser Satzung nicht entsprechen, dürfen nicht in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet werden.
(5)
Eine Verdünnung oder Durchmischung von Abwässern zur Einhaltung der Grenzwerte oder der jeweiligen Anforderungen, die sich nach dieser Satzung ergeben, ist nicht zulässig.
(6)
Die Mindestanforderungen der Anlage 4 gelten für gewerbliches Abwasser an der Anfallstelle, wenn keine Abwasservorbehandlung erfolgt, sonst am Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlage vor einer Vermischung mit anderen Abwässern. Für häusliches Abwasser gelten die Mindestanforderungen der Anlage 4, gemessen an der Grundstücksgrenze.
(7)
Die Hansestadt Lübeck kann im Einzelfall für nicht in der Anlage 4 genannte Stoffe Grenzwerte festsetzen. Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, abweichend von den Mindestanforderungen der Anlage 4 höhere Anforderungen an die Einleitung von Abwasser zu stellen und in der Entwässerungsgenehmigung entsprechende Grenzwerte festzulegen. Auch eine Begrenzung der Schadstofffrachten kann gefordert werden, z.B. für Schwermetalle zur Sicherstellung der Klärschlammverwertung. Wenn die zu § 58 Wasserhaushaltsgesetz ergangene Abwasserverordnung des Bundes Anforderungen an der Anfallstelle des Abwassers oder vor seiner Vermischung mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen stellt, so gelten diese Anforderungen nur, soweit sie über die Anforderungen dieser Satzung hinausgehen.
(8)
Ist ein festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung des Abwassers durch die Hansestadt Lübeck nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 % übersteigt. Überprüfungen, die länger als 3 Jahre zurückliegen, bleiben unberührt.
(9)
Werden Abwässer eingeleitet, die Zweifel aufkommen lassen, ob ihre Aufnahme in die Entwässerungsanlage zulässig ist, so ist die Hansestadt Lübeck berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen bzw. den Nachweis zu verlangen, dass diese Abwässer unbedenklich in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet werden können. Die Kosten hierfür hat der/die Grundstückseigentümer/in zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten von Abwasseruntersuchungen der Hansestadt Lübeck bei der Feststellung unzulässiger Abwassereinleitungen oder der Feststellung des nicht ordnungsgemäßen Betriebs einer Abwasservorbehandlungsanlage (z.B. fehlende Wartungs- und Entsorgungsnachweise für Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheider).
(10)
Der/die Grundstückseigentümer/in kann bei der Ableitung von anderem als häuslichem Abwasser durch Auflagen verpflichtet werden, nach Art und Umfang näher zu bezeichnende Eigenkontrollen durchzuführen. Diese können sich sowohl auf die Beschaffenheit, auf die Inhaltsstoffe als auch auf die Menge des Abwassers und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Abwasservorbehandlungsanlage beziehen.
(11)
Wenn die Beschaffenheit oder Menge des einzuleitenden Abwassers dies erfordert, kann die Hansestadt Lübeck die Einleitung versagen, von einer Vorbehandlung oder/und Rückhaltung abhängig machen. Die Hansestadt Lübeck kann bestimmen, dass das Abwasser nur zu bestimmten Zeiten und/oder in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraumes in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf.
(12)
Abwasservorbehandlungsanlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie es bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Enthält das Abwasser gefährliche Stoffe, ist eine Vorbehandlung nach dem Stand der Technik erforderlich.
(13)
Die Hansestadt Lübeck kann Kontrolleinrichtungen vorschreiben, mit denen die Wirkung der Abwasservorbehandlungsanlage und die Beschaffenheit und Menge des Abwassers festzustellen und dauerhaft zu überwachen sind.
(14)
Hinter Abwasservorbehandlungsanlagen muss in der Ablaufleitung, vor der Vermischung mit anderen Abwässern ein Probenahmeschacht oder eine Probenahmeeinrichtung vorhanden sein.
(15)
Lässt sich eine erforderliche Vorbehandlung der Abwässer nicht oder nicht zu einem festgesetzten Zeitpunkt erreichen, so kann die Hansestadt Lübeck die weitere Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen untersagen.
(16)
(16) Abwasser aus Haus- und Gebäudereinigung ist über die Grundstücksentwässerungsanlage in den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal einzuleiten (Toilette, Waschbecken).
(17)
Zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlagen ist das Waschen von Kraftfahrzeugen nur auf den hierfür genehmigten Waschplätzen und in Waschhallen erlaubt.
(18)
Der Einbau und Betrieb von Abfallzerkleinerern zur Abschwemmung von festen anorganischen oder organischen Stoffen in die öffentliche Abwasseranlage ist nicht erlaubt.
(19)
Die Hansestadt Lübeck kann alle notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verursachers ergreifen, um
1.
das Einleiten und das Eindringen von Abwasser das nach Anlage 3 ausgeschlossen ist, in die öffentliche Abwasseranlage zu verhindern,
2.
das Einleiten oder Eindringen von Abwasser, das die Grenzwerte und Anforderungen nach Anlage 4 nicht einhält bzw. erfüllt, in die öffentliche Abwasseranlage zu verhindern.
(20)
Ausnahmen von den Regelungen in den vorstehenden Absätzen, insbesondere von den Anforderungen aus den Anlagen 3 und 4, können von der Hansestadt Lübeck widerruflich und befristet zugelassen werden, wenn dem/der Nutzungsberechtigten die Einhaltung der Anforderungen aus den Anlagen 3 und 4 aus technischen Gründen oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist und die öffentlichen Entwässerungsanlagen und deren Betrieb sowie die schadlose Beseitigung der Reinigungsrückstände nicht gefährdet, beeinträchtigt oder gestört werden. Die Zulassung der Einleitung kann, als Nachweis für die Unbedenklichkeit, von der Vorlage eines abwassertechnischen Gutachtens durch den/die Grundstückseigentümer/in abhängig gemacht werden.
3. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungszwang
§ 10 Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Bei bebauten Grundstücken hat der/die Grundstückseigentümer/in unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung seine/ihre Grundstücksentwässerungsanlage an die betriebsfertig hergestellten öffentlichen Schmutz-, Misch- und Regenwasserkanäle anzuschließen (Anschlusszwang). Dies gilt auch dann, wenn die öffentliche Entwässerungsanlage als Druckrohr-, Vakuumleitung oder Regenwasserbewirtschaftungsanlage ausgeführt ist. Diese Pflichten bestehen auch, wenn das jeweilige Grundstück.
1.
wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebe- bzw. Druckerhöhungsanlage angeschlossen werden kann,
2.
nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt und nur über ein Wege- bzw. Leitungsrecht über fiskalische Flächen oder private Flächen Dritter zu erreichen ist. Der/die Grundstückseigentümer/in hat die erforderlichen Rechte durch dingliche Sicherung im Grundbuch und durch Baulast herbeizuführen.
(2)
Der/die Grundstückseigentümer/in eines bebauten oder befestigten Grundstückes hat das auf seinem/ihrem Grundstück anfallende Schmutz- und Regenwasser nach Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungszwang).
(3)
Wird das Regenwasser aus einer Regenwassernutzungsanlage gesammelt und zu häuslichen oder hauswirtschaftlichen Zwecken verwendet (z.B. als Toilettenspül- oder Waschmaschineneinspeisewasser) ist das hieraus entstehende Schmutzwasser in die öffentliche Schmutz- oder Mischwasserleitung abzuleiten.
(4)
Bei Grundstücken, die bisher an die Mischwasserkanalisation angeschlossen waren, sind die Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Trennsystem herzustellen, sobald gesonderte Schmutz- und/oder Regenwasseranschlüsse für das Grundstück betriebsfertig hergestellt worden sind. Bei Neubauten oder wesentlichen Änderungen bestehender Bauten ist die Grundstücksentwässerungsanlage im Trennsystem herzustellen.
(5)
Die Hansestadt Lübeck gibt den Nutzungsberechtigten durch Verwaltungsakt bekannt, für welche Grundstücke öffentliche Entwässerungsanlagen betriebsfertig hergestellt worden sind. Mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes wird der Anschluss- und Benutzungszwang nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung wirksam.
(6)
Wer gemäß Absatz 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach der Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage einen Antrag über den Anschluss seiner/ihrer Grundstücksentwässerungsanlage an die öffentliche Entwässerungsanlage bei den Entsorgungsbetriebe Lübeck einzureichen.
(7)
Nach erteilter Genehmigung für den Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage hat der/die Grundstückseigentümer/in, sein/ihr Grundstück binnen sechs Monaten an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen.
§ 11 Befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann bei bebauten und befestigten Grundstücken auf Antrag befristet Befreiung gewährt werden, wenn
1.
eine Heranziehung zum Anschluss- und Benutzungszwang aus schwerwiegenden wirtschaftlichen Gründen für den/die Grundstückseigentümer/in eine unbillige Härte darstellen würde oder
2.
nach Vorlage eines entsprechenden Finanzierungsnachweises die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach Ablauf einer angemessenen Frist gewährleistet ist.
(2)
Vom Benutzungszwang kann bei bebauten und befestigten Grundstücken auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn für Regenwasser eine Eigennutzung und/oder Versickerung auf dem Grundstück nachgewiesen wird. Bei Eigennutzung entstehendes Schmutzwasser, ist in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten..
(3)
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß Abs. 1 und 2 darf nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass
1.
den öffentlichen Hygieneanforderungen genügt wird,
2.
bei Ableitung des Schmutzwassers in eine Kläranlage und/oder der Versickerung des Regenwassers auf dem Grundstück wasserwirtschaftlich keine Bedenken gegen die Befreiung bestehen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,
3.
die Befreiung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt wird,
4.
durch die Befreiung kein Widerspruch gegenüber dem Kommunalabgabengesetz entsteht (Gebührengerechtigkeit).
(4)
Die Befreiung ist in aller Regel bis zu einem Jahr auszusprechen. Sie kann bis zu einem Zeitraum von insgesamt vier Jahren verlängert werden.
(5)
Bei Regenwassernutzung und Versickerung kann die Befreiung vom Benutzungszwang unbefristet gewährt werden.
(6)
Der Antrag auf Befreiung muss schriftlich unter eingehender Darlegung der Gründe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gemäß § 10 (5) bei der Hansestadt Lübeck, EBL, gestellt werden. Dem Antrag im Sinne von Abs. 1 Ziff. 1 sind Unterlagen beizufügen, aus denen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vollständig und nachvollziehbar hervorgehen. Der Antrag auf Befreiung für die Fälle des § 11 Abs. 2 kann darüber hinaus gestellt werden, wenn eine Anlage zur Eigennutzung von Regenwasser beantragt wird.
4. Abschnitt: Genehmigungsverfahren, Ausführung, Betrieb, Unterhaltung und Überprüfung der Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12 Öffentlicher Anschlusskanal
(1)
Die Hansestadt Lübeck errichtet, erneuert, betreibt und unterhält die Anschlusskanäle oder Druckrohranschlussleitungen. Dabei bestimmt sie deren Lage, Führung und lichte Weite sowie die Anordnung der Übergabeschächte. Begründete Wünsche des/der Grundstückseigentümers/eigentümerin können berücksichtigt werden. Die Übergabeschächte sind auf dem Grundstück unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche frei zugänglich anzuordnen.
(2)
Der betriebsfertige Anschlusskanal wird bei Grundstücken, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, an die Grenze des der Zuwegung zur öffentlichen Verkehrsfläche dienenden Grundstückes herangeführt. Begründete Wünsche des/der Grundstückseigentümers/eigentümerin können berücksichtigt werden.
(3)
Für mehrere Grundstücke kann mit Genehmigung der Hansestadt Lübeck, EBL, unter Beachtung des § 15, ein gemeinsam zu nutzender Anschluss hergestellt werden.
§ 13 Herstellung der Übergabeschächte Der/die Grundstückseigentümer/in hat die Übergabeschächte nach den technischen Vorgaben der Hansestadt Lübeck von einem Tiefbau-Fachbetrieb herstellen zu lassen.
§ 14 Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze Führt die Hansestadt Lübeck aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der/die Grundstückseigentümer/in auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe bzw. Vakuumventil sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe, des Vakuumventils und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Hansestadt Lübeck, EBL.
§ 15 Rechtliche Sicherung von gemeinsam genutzten privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Werden mit Genehmigung der Hansestadt Lübeck mehrere Grundstücke über gemeinsame private Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen, so sind die Unterhaltungspflichten und Benutzungsrechte dinglich im Grundbuch und durch Baulast zu sichern. Für die Erfüllung der Unterhaltungspflichten sind die Nutzungsberechtigten der beteiligten Grundstücke Gesamtschuldner.
§ 16 Genehmigungsbedürftigkeit Die Genehmigung der Hansestadt Lübeck, EBL, ist einzuholen für
1. den Anschluss von Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Entwässerungsanlagen,
2. die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen. Dies gilt auch bei zeitlich begrenzten Benutzungen,
3. die Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen und
4. die Änderung und Erweiterung von Grundstücksentwässerungsanlagen.
§ 17 Genehmigungsverfahren
(1)
Der/die Grundstückseigentümer/in hat zur Erlangung der Genehmigung durch die Hansestadt Lübeck gemäß § 16 einen Vordruck zu verwenden, der bei den Entsorgungsbetrieben Lübeck (Abt. Grundstücksentwässerung, Malmöstraße 22, 23560 Lübeck) erhältlich ist (Entwässerungsantrag). Der Entwässerungsantrag ist in zweifacher Ausfertigung (bei gewerblichem Abwasser in dreifacher Ausfertigung) einzureichen.
(2)
Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage die Notwendigkeit, von den genehmigten Plänen abzuweichen, ist die Abweichung unverzüglich anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.
(3)
Der Antrag für den Anschluss und die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage hat grundsätzlich zu enthalten:
1.
Formblatt Entwässerungsantrag,
2.
einen Auszug aus der Liegenschaftskarte,
3.
einen Lageplan im Maßstab 1:500 mit Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlage außerhalb von Gebäuden,
4.
Entwässerungszeichnungen Maßstab 1:100 (Grundrisszeichnungen untere Geschosse, Schnittzeichnungen der Gebäude),
5.
Beschreibung und Berechnung der Entwässerungsanlage, insbesondere die Tiefenlage bezogen auf Normal Null, die Durchmesser der Grundleitungen und die abzuleitenden Wassermengen.
(4)
Für die verschiedenen Antragsverfahren (z.B. bei Trennung, Nacherschließung, Neubauten, Sanierungen, Versickerung, Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben) sind bei den Entsorgungsbetrieben Lübeck entsprechende Merkblätter für die jeweils erforderlichen Antragsunterlagen zu beziehen..
(5)
Zur Antragserstellung erteilt die Hansestadt Lübeck, EBL, Auskunft über die Anschlussmöglichkeiten an die öffentliche zentrale Abwasseranlage.
(6)
Es sind außerdem die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN EN 12056 und 752 bzw. die DIN 1986, zu beachten.
(7)
Für Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 16 bedürfen, sind
1.
die Teilabnahme der Grundleitungen und
2.
die Schlussabnahme
bei der Hansestadt Lübeck, EBL, mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme bzw. unmittelbar nach Leitungsverlegung zu beantragen. Bei der Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen gut sichtbar und gut zugänglich sein. Die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage ist erst nach Abnahme durch die Hansestadt Lübeck zulässig.
(8)
Auf die Durchführung der Abnahme kann durch die Hansestadt Lübeck verzichtet werden. Eine durchgeführte Abnahme gewährleistet nicht, dass die entwässerungstechnische Anlage in all ihren Teilen baulich nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften und den dazu erlassenen Anordnungen ausgeführt worden ist, insbesondere der erteilten Genehmigung entspricht. Etwaige rechtswidrige Zustände werden durch die Abnahme nicht genehmigt oder geheilt. Die Hansestadt Lübeck haftet nicht für die fehlerhafte oder vorschriftswidrige Ausführung der genehmigten Anlage oder Anlagenteile.
(9)
Die Genehmigung erstreckt sich auch auf den/die Rechtsnachfolger/in des/der Genehmigungsinhaber/in und wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die Vorschriften des Landeswassergesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
§ 18 Betriebssicherheit und Fachunternehmerpflicht
(1)
Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, bei industriellen, gewerblichen und sonstigen nichthäuslichen Abwassereinleitungen nach dem Stand der Technik, insbesondere nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung Schleswig-Holstein und nach den danach erlassenen Verordnungen und sonstigen Bauvorschriften (DIN- und EN-Vorschriften) sowie nach den Vorschriften dieser Satzung herzustellen, instand zu halten und zu betreiben.
(2)
Unternehmen für Herstellung, bauliche Unterhaltung, Sanierung und Prüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen haben der Hansestadt Lübeck den Nachweis über die Eignung zu erbringen. Dieser Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass das Unternehmen eine Anerkennung einer Überwachungsorganisation nachweist.
(3)
Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu halten.
(4)
Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind insbesondere nach DIN 1986-30 mit den jeweils vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein eingeführten Änderungen instand zu halten und den dort genannten Prüfungen und Inspektionen (u. a. Dichtheitsuntersuchungen) zu unterziehen. Die Hansestadt Lübeck kann davon abweichend Dichtheitsprüfungen fordern, wenn:
1.
das Grundstück an einer Straße liegt, in der die öffentliche Abwasseranlage hergestellt bzw. saniert wird, oder die Trennung von Schmutz- und Regenwasserleitung erfolgt,
2.
das Grundstück in einem Gebiet mit hohem Fremdwasseranfall liegt oder
3.
konkrete Erkenntnisse vorliegen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage offensichtlich undicht ist (z.B. Wurzeleinwuchs, wiederholte Abflussstörungen, Fehlanschlüsse usw.).
(5)
Werden Mängel festgestellt oder entsprechen die Grundstücksentwässerungsanlagen bzw. Anlagenteile nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Erfordernissen der jeweils gültigen Entwässerungssatzung oder den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, hat der/die Grundstückseigentümer/in die Anlagen an die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen innerhalb einer von der Hansestadt Lübeck gesetzten Frist anzupassen. Für die Umbauten bzw. Anpassungsmaßnahmen ist eine Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen.
(6)
Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen und so herzurichten, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen können.
(7)
Der Grundstückseigentümer hat bei Ausserbetriebsetzung von Grundstücks entwässerungsanlagen die Anschlusskanäle an der Grundstücksgrenze (Übergabeschacht) wasserdicht zu verschließen und dies der Hansestadt Lübeck schriftlich anzuzeigen.
§ 19 Rückstauebene, Schäden infolge Betriebsstörungen und höherer Gewalt
(1)
Gegen Rückstau aus den öffentlichen Entwässerungsanlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich der/die Grundstückseigentümer/in nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu schützen. Rückstauebene ist, wenn von der Hansestadt Lübeck, EBL, nicht anders angegeben, mindestens die Höhe von 10 cm über der Fahrbahnoberfläche der öffentlichen Straße an der Anschlussstelle zum öffentlichen Entwässerungskanal. Dies gilt insbesondere für die Höhe der Grundstückszufahrt an der Grundstücksgrenze.
(2)
Bei Rückstau aus den öffentlichen Entwässerungsanlagen bis zur Rückstauebene durch Betriebsstörungen in und Arbeiten an den öffentlichen Entwässerungsanlagen sowie beim Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z.B. Hochwasser, Starkregen und Ähnlichem hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Hansestadt Lübeck.
§ 20 Zutrittsrecht, Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Überwachung derGrundstücksentwässerungsanlagen und des Abwassers
(1)
Den Beauftragten der Hansestadt Lübeck, Entsorgungsbetriebe Lübeck, ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung jederzeit ein ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücken und Räumen zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse und Vorreinigungsanlagen müssen den Beauftragten zugänglich sein. Übergabeschächte müssen jederzeit zugänglich sein.
(2)
Der/die Grundstückseigentümer/in hat alle für die Prüfung der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nach Aufforderung durch die Hansestadt Lübeck die Grundstücksentwässerungsanlagen in Plänen analog der Bauvorlagenverordnung darzustellen.
(3)
Der/die Nutzungsberechtigte von Anlagen zur Vorbehandlung von Abwasser hat einen lückenlosen Nachweis über die einwandfreie Betriebsweise und über den Verbleib der aus diesen Anlagen entnommenen Rückstände zu führen. Die abfallrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
(4)
Der/die Grundstückseigentümer/in hat der Hansestadt Lübeck über alle die Grundstücksentwässerungsanlage betreffenden Veränderungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich Mitteilung zu machen, insbesondere wenn:
1.
seine/ihre privaten Entwässerungsanlagen betriebsunfähig geworden sind, beschädigt wurden oder nicht mehr wasserdicht sind,
2.
Grundstücksentwässerungsanlagen nicht mehr benutzt werden,
3.
Menge und Beschaffenheit des Schmutz-, Regen- und Dränwassers sich verändern,
4.
bei Eigenkontrollen höhere als bei der ausdrücklichen Zulassung zur Benutzung zugrunde gelegte Werte betreffend Beschaffenheit, Inhaltsstoffe und/oder Menge des Abwassers festgestellt wurden,
5.
gefährliche oder schädliche Stoffe bzw. Abwässer - z.B. durch Auslaufen von Behältern oder durch Betriebsstörungen - in die öffentlichen Entwässerungsanlagen zu gelangen drohen oder gelangt sind.
In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, ist die Anzeige vorab unverzüglich telefonisch vorzunehmen und schriftlich nachzuholen.
(5)
Überwachung durch den Nutzungsberechtigten: Einleiter von gewerblichem, industriellem oder sonstigem nichthäuslichem Abwasser mit Inhaltsstoffen nach Anlage 4 dieser Satzung haben durch eine im Einzelfall von der Hansestadt Lübeck festzulegende geeignete Selbstüberwachung die Einhaltung der Mindestanforderungen oder die in der Entwässerungsgenehmigung festgelegten Grenzwerte zu überprüfen. Verpflichtungen nach der Selbstüberwachungsverordnung (SüVO) des Landes Schleswig-Holstein bleiben unberührt. Über die o. g. Selbstüberwachung ist ein Betriebstagebuch zu führen. Dieser Nachweis sowie sonstige Messaufzeichnungen sind für die letzten 3 Jahre aufzubewahren und der Hansestadt Lübeck auf deren Verlangen vorzulegen. Abwasseruntersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung oder nach DIN-Vorschriften oder EN-Vorschriften durchzuführen. Abweichende Verfahren können im Einzelfall zugelassen werden.
(6)
Überwachung durch die Hansestadt Lübeck: Der Betrieb von Abwasservorbehandlungsanlagen und die Einleitung von nichthäuslichem Abwasser wird durch die Hansestadt Lübeck überwacht. Dazu führt die Hansestadt Lübeck Abwasseruntersuchungen sowie Anlagen und Betriebskontrollen durch. Die Überwachung wird auf Kosten der Einleiter des Abwassers durchgeführt. Der Einleiter hat der Hansestadt Lübeck auf seine Kosten geeignete Probeentnahmestellen (z. B. Schächte) einzurichten und zu betreiben. Die Hansestadt Lübeck bestimmt die Stellen für die Entnahme von Abwasserproben, die Anzahl der Proben, die Entnahmehäufigkeit und die zu messenden Parameter. Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke Abwasserproben zur Überprüfung zu nehmen und das Abwasser zu untersuchen. Werden Mindestanforderungen oder die in der Entwässerungsgenehmigung festgelegten Grenzwerte nach § 9 (8) überschritten, so wird eine kostenpflichtige Abwassernachuntersuchung durchgeführt.
Gleiches gilt für zusätzliche Anlagen- und Betriebskontrollen, welche aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Betriebes einer Abwasservorbehandlungsanlage (z.B. fehlender Nachweis der Wartung / Entsorgung von Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen bzw. deren Inhalte (Abscheidegut) durchgeführt werden.
(7)
Für Grundstücke mit Abwasservorbehandlungsanlagen und für Grundstücke, auf denen nichthäusliches Abwasser anfällt, sind Verantwortliche und Stellvertreter zu benennen und der Hansestadt Lübeck mitzuteilen (Betriebsleiter, Geschäftsführer oder sonstige Beauftragte). Die benannten Personen sind für die Einleitung von nichthäuslichem Abwasser verantwortlich. Die verantwortlichen Personen müssen über ausreichende Sachkunde verfügen. Sie haben nach Aufforderung der Hansestadt Lübeck die erforderliche Sachkunde nachzuweisen und darüber zu wachen, dass die Bestimmungen dieser Satzung eingehalten werden.
5. Abschnitt: Dezentrale Schmutzwasserbeseitigung
§ 21 Anschluss- und Benutzungsrecht (Abfuhr)
(1)
Jede/r Nutzungsberechtigte hat unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung das Recht, die öffentlichen Einrichtungen der Hansestadt Lübeck zum Einsammeln und zum Transport des in Sammelgruben befindlichen Schmutzwassers und des aus Kleinkläranlagen zu entnehmenden Schlamms in Anspruch zu nehmen, wenn für das Grundstück kein Anschluss an die leitungsgebundene öffentlichen Entwässerungsanlage besteht.
§ 22 Ausschluss und Beschränkung des Anschluss- und Benutzungsrechts (Abfuhr)
(1)
Das Anschlussrecht nach § 21 entfällt, sobald das Grundstück an die öffentliche Schmutz- oder Mischwasserleitung angeschlossen ist.
(2)
In Kleinkläranlagen bzw. Sammelgruben darf kein Regenwasser eingeleitet werden. Die Einleitung von Wasser aus Dränagen und von Grundwasser ist ebenfalls untersagt.
Außerdem dürfen in Kleinkläranlagen bzw. Sammelgruben keine Stoffe eingeleitet werden, die
1.
die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen beeinträchtigen,
2.
die bei der Entnahme und beim Transport eingesetzten Geräte und Fahrzeuge sowie die Abwasserbehandlungsanlagen in ihrer Funktion beeinträchtigen, beschädigen oder zerstören können,
3.
die eine Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigen und
4.
die das Betriebspersonal gesundheitlich schädigen.
(3)
Wird Schmutzwasser von Gewerbebetrieben in Kleinkläranlagen oder Sammelgruben eingeleitet, sind die Anforderungen der Anlagen 3 und 4 dieser Satzung oder die Anforderungen des die Anlagen zulassenden wasserrechtlichen Bescheides einzuhalten.
(4)
Wird festgestellt, dass das eingeleitete Abwasser, den Anforderungen nach Abs. 2, 3 und 4 nicht genügt kann die Hansestadt Lübeck den/die Grundstückseigentümer/in auffordern, diese Einleitungen zu unterbinden.
(5)
Die Hansestadt Lübeck kann in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde die Umwandlung einer Kleinkläranlage in eine Sammelgrube anordnen, wenn die Kleinkläranlage nicht mehr den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht.
§ 23 Anschluss- und Benutzungszwang (Abfuhr) Jede/r Grundstückseigentümer/in hat unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung die Pflicht, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die auf dem Grundstück vorhandene Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube einzuleiten und der Hansestadt Lübeck den Klärschlamm bzw. das Schmutzwasser zu überlassen.
§ 24 Abfuhrverfahren
(1)
Die Entsorgung der Kleinkläranlagen und Sammelgruben erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in den von der Hansestadt Lübeck festgelegten Abständen nach einem Abfuhrplan (Regelabfuhr). Die Festlegung der Abfuhrintervalle erfolgt für Kleinkläranlagen unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 4261) sowie den Regelungen der wasserrechtlichen Erlaubnisse. Für Sammelgruben erfolgt die Festlegung der Abfuhrintervalle unter Berücksichtigung ihres Fassungsvermögens und des zu erwartenden Schmutzwasseranfalls.
(2)
In begründeten Ausnahmefällen und bei Kleinkläranlagen mit Wartungsvertrag kann die Abfuhr abweichend vom Abfuhrplan nach Bedarf oder in größeren Abständen (z.B. bei Gebäudeleerständen) durchgeführt werden. (Bedarfsabfuhr)
(3)
Der/die Grundstückseigentümer/in hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube am Abfuhrtag zugänglich ist und sich Standplatz und Transportweg in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung sowie bei Schneefall die Schneeräumung und bei Glätte das Abstreuen ab 6:00 Uhr.
(4)
Der/die Grundstückseigentümer/in ist für Schäden, die der Hansestadt Lübeck oder Dritten infolge satzungswidrigen Zustandes oder Nutzung der Kleinkläranlage oder der Sammelgrube entstehen, der Hansestadt Lübeck bzw. dem Dritten ersatzpflichtig. Das Gleiche gilt für Schäden, die der Hansestadt Lübeck oder Dritten entstehen, weil Standplatz und Zuwegung dem nach Abs. 3 herzustellenden Zustand nicht entsprochen haben.
§ 25 Unterbrechung der Abfuhr
(1)
Konnte die Abfuhr nicht oder nicht zum festgelegten bzw. zugesagten Zeitpunkt aufgrund von Betriebsstörungen (z.B. Streik, Durchführung unaufschiebbarer betriebsnotwendiger Arbeiten), behördlicher Verfügungen oder höherer Gewalt (z.B. Witterungseinflüsse wie Hochwasser oder Eisglätte) durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Hansestadt Lübeck.
(2)
Ist die Abfuhr aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, wird sie sobald wie möglich nachgeholt.
§ 26 Errichtung und Betrieb von Kleinkläranlagen bei Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht Ist für ein Grundstück nach § 4 (1) und Anlage 1 der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck die Abwasserbeseitigungspflicht für Schmutzwasser auf die oder den Grundstückseigentümer/in übertragen worden, ist auf dem Grundstück dauerhaft eine Kleinkläranlage entsprechend der wasserbehördlichen Erlaubnis zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.
§ 27 Zulässigkeit und Mindestgröße von Sammelgruben
(1)
Bei der Erstbebauung eines Grundstückes oder dem Neubau der Grundstücksentwässerungsanlage ist die Grundstücksentwässerung durch eine Sammelgrube vorzunehmen, wenn ein Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Abwasseranlage nicht möglich ist und eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 4 (1) nicht vorgenommen wurde.
(2)
Die Mindestgröße neu errichteter Sammelgruben beträgt 10 m³ Nutzinhalt. Bei mehr als vier angeschlossenen Bewohnern erhöht sich der Nutzinhalt je zusätzlichem Bewohner um 2,5 m³.
(3)
Bei bestehenden Sammelgruben kann die Erweiterung auf die Mindestgröße gemäß Abs. 2 von der Hansestadt Lübeck insbesondere dann gefordert werden, wenn das bestehende Volumen der Sammelgrube und die Menge des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers in einem offenbaren Missverhältnis zueinander stehen.
6. Abschnitt: Haftung, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 28 Haftung
Der/die Grundstückseigentümer/in haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes der privaten oder der vorschriftswidrigen Benutzung der privaten und öffentlichen Entwässerungsanlagen sowie aus unterlassenen Auskünften und Mitteilungen entstehen. Dies gilt auch für Ersatzansprüche, die in diesem Zusammenhang von Dritten gegen die Hansestadt Lübeck geltend gemacht werden.
§ 29 Erlass von Anordnungen Die Hansestadt Lübeck kann zur Durchsetzung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen anordnen. Für die Anwendung von Zwangsmitteln gelten die §§ 228 ff. des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt nach § 144 (2) Landeswassergesetz, wer
1.
entgegen § 9 (4) Abwässer in die öffentlichen Entwässerungsanlagen einleitet, die den Anforderungen der Anlage 3 und 4 dieser Satzung widersprechen,
2.
entgegen § 9 (5) das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt,
3.
entgegen § 9 (12) Abwasservorbehandlungsanlagen so errichtet, betreibt und unterhält, dass sie den Erfordernissen der allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. dem Stand der Technik widersprechen,
4.
nach § 9 (13) vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen nicht errichtet und/oder ordnungsgemäß betreibt und unterhält,
5.
entgegen § 20 den Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung verwehrt, geforderte Auskünfte über die Grundstücksentwässerungsanlage und ihre Betriebsweise nicht erteilt und über eingetretene Veränderungen nicht unverzüglich Mitteilung macht,
6.
nach § 16 erforderliche Genehmigungen der Grundstücksentwässerungsanlagen nicht einholt,
7.
nach § 18 (4) erforderliche Dichtheitsprüfung nicht vornehmen lässt,
8.
die Grundstücksentwässerungsanlage nicht gemäß § 18 (3) stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand hält,
9.
die nach § 10 (4) vorgeschriebene Herstellung des Trennsystems nicht vornimmt,
10.
entgegen § 15 die vorgeschriebenen Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten nicht grundbuchlich und durch Baulast sichert,
11.
entgegen § 18 (6) und (7) die außer Betrieb gesetzten Anlagen bzw. Anlageteile nicht so herrichtet, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen können,
12.
sonst gegen Bestimmungen der Entwässerungssatzung verstößt.
(2)
Ordnungswidrig nach § 134 (5) Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 10 und § 23 nicht nachkommt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße von 100,-- bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden.
§ 31 Anschlussbeitrag und Entwässerungsgebühren
(1)
Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlagen werden nach einer gesonderten Beitragssatzung Anschlussbeiträge erhoben.
(2)
Die für das Vorhalten und die Benutzung der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlagen und dezentralen Schmutzwasserbeseitigung zu entrichtenden Entwässerungsgebühren werden nach einer gesonderten Gebührensatzung festgesetzt.
§ 32 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung von Nutzungsberechtigten nach dieser Satzung ist die Erhebung von Daten gemäß § 13 i. V. m. § 11 des Landesdatenschutzgesetzes Schl. - Holst. in seiner jeweils gültigen Fassung bei folgenden Stellen zulässig:
1.
Meldedateien der Meldebehörden,
2.
Grundsteuerdatei des Bereiches Steuern der Hansestadt Lübeck,
3.
Grundbuch des Amtsgerichtes Lübeck,
4.
Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde,
5.
Liegenschaftskataster des Katasteramtes Lübeck,
6.
Frischwasserkundendaten der Stadtwerke Lübeck
7.
Bestandslisten des Bereichs Umweltschutz über Frischwasserbrunnen und Kleinkläranlagen.
(2)
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Angabe der Daten bzw. Datengruppen, die für die Durchführung dieser Satzung erforderlich sind, insbesondere Grundstückseigentümer, Grundstücksgröße, Bezeichnung im Grundbuch, Anschrift.
(3)
Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 33 Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen Die in der Entwässerungssatzung genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und technischen Regelwerke können während der Öffnungszeiten oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bei den EBL, Abt. Grundstücksentwässerung, Malmöstraße 22, 23560 Lübeck, eingesehen werden.
§ 34 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag des auf ihre öffentliche Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 03.05.2000 außer Kraft.
Anlage 4 zur Entwässerungssatzung [PDF-Download] Mindestanforderungen der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers vor der Einleitung in die öffentlichen Entwässerungsanlagen der Hansestadt Lübeck