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Abfallwirtschaftssatzung

 PDF Neue Abfallwirtschaftssatzung - gültig ab 1. Mai 2010

 

4. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung in der Hansestadt Lübeck vom 01.04.2010

  • Nichtamtliche Zusammenfassung
  • öffentliche Bekanntmachung am 13.4.2010 in der Lübecker Stadtzeitung
  • Arbeitsfassung

Aufgrund der §§ 4, 17 und 134 Abs. 5 u. 6 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 5 und 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LAbfWG) vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.-H., S. 26), zuletzt geändert durch Art. 11 des Ges. v. 12.12.2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 791) wird die Abfallwirtschaftssatzung der Hansestadt Lübeck vom 06.02.2003 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.02.2003) mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein zu § 3 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der Hansestadt Lübeck, zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 04.12.2007 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.12.2007), nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 25.03.2010 wie folgt geändert:

§ 1 Öffentliche Abfallentsorgung

(1)

Die Hansestadt Lübeck betreibt die Entsorgung der im Stadtgebiet anfallenden Abfälle als öffentliche Einrichtung nach den Zielen der Abfallwirtschaft gem. § 1 Abs. 1 LAbfWG. Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Schonung der natürlichen Ressourcen werden insbesondere Maßnahmen
zur Abfallvermeidung,
zur Schadstoffminimierung,
zur Verwertung von Abfällen
sowie zur Abfallbehandlung in dafür zugelassenen Anlagen durchgeführt.

(2)

Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Sammelns, Einsammelns durch Bring- und Holsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.
Zu den Aufgaben gehört die Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung).

(3)

Die Hansestadt Lübeck betreibt als Abfallentsorgungseinrichtungen die Mechanisch-Biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) (im Probebetrieb), die Deponie Niemark, als Abfallverwertungseinrichtung ein Entsorgungszentrum zur Behandlung von Sperrgut sowie Recyclinghöfe für die Annahme von Kleinmengen sowie Abfallbehandlungsanlagen.

Die Hansestadt Lübeck kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.

(4)

Diese Satzung gilt nicht, soweit Abfälle in rechtlich zulässiger Weise außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung zugeführt werden.

§ 2 Bestimmung des Abfallbegriffs

(1)

Abfälle im Sinne dieser Satzung sind bewegliche Sachen, deren sich die Besitzerin oder der Besitzer entledigen will (Abs. 2 Nr. 1, 3 - 5) oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist (Abs. 2 Nr. 2).

(2)

Im einzelnen werden unterschieden:

1.

Abfälle zur Verwertung

-

Gegenstände aus Kunststoff, Hohlglas, Verbundstoffen sowie Metall,

-

Zeitungen, Zeitschriften, Pappe und andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier bestehende Abfälle,

-

Textilien,

-

-

bewegliche Sachen organischen Ursprungs (Bioabfälle)

Elektro- und Elektronikgeräte gem. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wie z. B.: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, Kühl- und Gefriergeräte,
Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik,
Gasentladungslampen, Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und
elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte,
Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

2.

Schadstoffhaltige Abfälle:

-

bewegliche, schadstoffhaltige Sachen, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen sollen oder können und die zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit gesondert entsorgt werden müssen, wie z.B. Gifte, Laugen, Säuren, Farben und Lacke, Reiniger, Polituren, teer- und ölhaltige Rückstände, Holz- und Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien, Thermometer, Desinfektionsmittel, Batterien, Medikamente u.a.m.

 

 

3.

Sperrgut:Sperrgut im Sinne dieser Satzung sind Hausratsgegenstände und Möbel, die wegen ihrer Größe nicht zur Unterbringung in den bereitgestellten Abfallbehältern geeignet sind. Nicht zum Sperrgut gehören u.a. Bauschutt, ausgebaute Fenster und Türen, Balken, Heizkörper, Sanitärgegenstände und andere Bauabfälle, Zäune aller Art, Gartenabfälle, Autoteile (auch Reifen), schadstoffhaltige Abfälle sowie mit Hausmüll befüllte Säcke und Kartons. Ebenfalls nicht zum Sperrgut gehören Elektro- und Elektronikgeräte gem. ElektroG.

4.

Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle: Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die nach Art und Zusammensetzung den in Nr. 1 und 3 definierten Abfällen entsprechen.

5.

Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle): Alle beweglichen Sachen aus privaten Haushaltungen und Gewerbebetrieben, die nicht in Nr. 1 bis 4 aufgeführt sind.

§ 3 Ausschlüsse von der Entsorgungspflicht

(1)

Die Pflicht, Abfälle nach dieser Satzung zu entsorgen, erfüllt die Hansestadt Lübeck durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck und die von ihr nach §16 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) beauftragten Dritten.

(2)

Von der Abfallentsorgung durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck sind die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG aufgeführten Abfälle ausgeschlossen (Anlage 1).

(3)

Die zur Ablagerung auf der Deponie Niemark zugelassenen Abfälle sind in der zu dieser Satzung beigefügten Positiv-Liste aufgeführt (Anlage 2). Diese Abfälle müssen den Grenzwerten der Abfallablagerungsverordnung entsprechen.

(4)

Die zur Annahme und Behandlung in der MBA zugelassenen Abfälle sind in der zu dieser Satzung beigefügten Positiv-Liste ausgeführt (Anlage 2 a). Es dürfen keine Gewerbeabfälle angenommen werden, die unvermischt angefallen sind und gesondert einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden können.

(5)

Die Entsorgungsbetriebe Lübeck können mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde des Landes Schleswig-Holstein im Einzelfall sonstige Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen, wenn zu erwarten ist, dass diese nach ihrer Art und Menge nicht mit den Haushalten anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Die Entsorgungsbetriebe Lübeck haben in diesem Fall ein vorläufiges Zurückweisungsrecht und können von der Abfallbesitzerin oder dem Abfallbesitzer verlangen, den Abfall bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Entsorgung, insbesondere die Art der Behandlung oder Ablagerung, so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die von der Abfallentsorgung oder Abfalldeponierung durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck ausgeschlossenen Abfälle sind in der zu dieser Satzung beigefügten Negativ-Liste aufgeführt (Anlage 3).

(6)

Abfälle, die nach Abs. 2 ganz von der Entsorgung ausgeschlossen sind, dürfen weder in die für die Abfallentsorgung bereitgestellten Behälter gegeben noch von der Abfallbesitzerin / dem Abfallbesitzer oder Dritten zu den Entsorgungseinrichtungen der Entsorgungsbetriebe Lübeck gebracht werden. Im Falle der Zuwiderhandlung können die Entsorgungsbetriebe Lübeck neben dem Ersatz des ihr entstandenen Schadens die Rücknahme der Abfälle oder die Erstattung derjenigen Aufwendungen verlangen, die ihr für die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle entstanden sind.

(7)

Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind Abfälle, die nach Art und Menge nicht in den satzungsgemäß bereitgestellten Abfallbehältern gesammelt werden können.

(8)

Die Entsorgung von Bauabfällen, insbesondere von Abbruchabfällen, die im Hoch- und Tiefbau anfallen einschließlich Straßenaufbruch sowie Bodenaushub, richtet sich nach der Verordnung über den gemeinsamenAbfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfällevon Hamburg und Schleswig Holstein in der jeweils geltenden Fassung.

(9)

Soweit Abfälle von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, haben die Besitzerinnen oder Besitzer diese nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Eigentümerinnen und Eigentümer von ständig oder zeitweise bewohnten sowie gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang).

(2)

Abs. 1 gilt entsprechend für die Inhaberinnen und Inhaber folgender Rechte: Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht, Nießbrauch und sonstige dingliche Grundstücksnutzungsrechte. Dem Anschlusszwang unterliegen ebenfalls Inhaberinnen und Inhaber von Gewerbebetrieben.

(3)

Grundstück i.S. dieser Satzung ist - unabhängig von der Grundbuch- oder Katasterbezeichnung - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(4)

Die Anschlusspflichtigen sowie sonstige Abfallbesitzerinnen und -besitzer sind berechtigt (Benutzungsrecht) und verpflichtet, die öffentliche Abfallentsorgung zu benutzen (Benutzungszwang) und die Abfälle den Entsorgungsbetrieben Lübeck zu überlassen (Überlassungspflicht).

(5)

Fallen auf einem nicht anschlusspflichtigen Grundstück Abfälle an, so hat die Abfallbesitzerin oder der Abfallbesitzer diese unverzüglich und in geeigneter Weise den Entsorgungsbetrieben Lübeck zu überlassen.

(6)

Die auf Schiffen anfallenden Abfälle gelten mit dem Überlassen an die Hafenbetreiberin oder den Hafenbetreiber als Abfälle der Hafengrundstücke und sind von der Hafenbetreiberin oder dem Hafenbetreiber in den von ihr oder ihm bereitzustellenden, zugelassenen Abfallbehältern den Entsorgungsbetrieben Lübeck zu überlassen.

(7)

Anschluss- und Überlassungspflichtige dürfen genehmigungspflichtige Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde weder errichten noch betreiben, mit Ausnahme der Eigenkompostierung von Bio-Abfällen.

 

 

§

4 a) Modellversuche

Zur Erprobung neuer Methoden oder Systeme zur Abfallsammlung, zum Abfalltransport, zur Abfallbehandlung oder –entsorgung kann die Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe Lübeck - Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen. Hiermit können Dritte beauftragt werden.


§ 5 Ausnahmen vom Benutzungszwang

 

Der Benutzungszwang besteht nicht für:

1.

Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen;

2.

Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen;

3.

Abfälle, die nicht gefährlich sind und durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;

4.

Abfälle, die nicht gefährlich sind und durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Hansestadt Lübeck / den Entsorgungsbetrieben Lübeck nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Das Benutzungsrecht bleibt in diesen Fällen unberührt. Auf die Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis für die Gestellung gewerblicher Sammelbehälter auf öffentlichen Grund wird hingewiesen.


§ 6 Mitteilungs- und Anzeigepflicht

(1)

Fallen auf einem Grundstück oder einem Gewerbebetrieb erstmalig Abfälle an, so hat die/der nach § 4 Verpflichtete dies schriftlich den Entsorgungsbetrieben Lübeck mindestens einen Monat vorher anzuzeigen und die für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erforderlichen Angaben zu machen. Gleiches gilt, wenn wegen veränderter Umstände eine wesentliche Veränderung der Menge des regelmäßig anfallenden Abfalls zu erwarten ist oder eine sonstige gebührenrelevante Veränderung vorgenommen wird.

(2)

Jeder Anschluss- bzw. Überlassungspflichtige hat auf Verlangen, alle für die Abfallentsorgung und die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zur Beurteilung einer vorschriftsmäßigen Entsorgung erforderlichen Nachweise und Analysen vorzulegen. Beauftragten der Entsorgungsbetriebe Lübeck ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren (§ 14 KrW-/AbfG). Dies gilt auch für die Gestellung und Abholung von Abfallbehältern.

(3)

Für einzelne Abfälle kann die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer zu einer Vorbehandlung oder besonderen Art der Übergabe verpflichtet werden, wenn dies lt. gesetzlichen Regelungen für einen sicheren Transport und/oder für eine entsprechende Entsorgung oder Deponierung erforderlich ist.

(4)

Tritt ein Wechsel in der Person der oder des Anschlusspflichtigen ein, so haben sowohl die oder der bisherige als auch die oder der neue Anschlusspflichtige dieses den Entsorgungsbetrieben Lübeck unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Sofern bei der Mitteilung des Eigentümerwechsels keine Änderung der Behältervorhaltung oder des Leerungsintervalls beantragt wird, verbleibt es bei der bisherigen Behältervorhaltung und des bisherigen Leerungsintervalls. Gleiches gilt bei Gewerbebetrieben.


§ 7 Vermeidung von Abfällen

(1)

Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen haben die Menge der Abfälle so gering zu halten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist. Abfälle müssen nach Maßgabe von § 8 grundsätzlich getrennt überlassen werden.


§ 8 Erfassen der Abfälle

(1)

Die von der öffentlichen Abfallentsorgung erfaßten Abfälle sind im Rahmen des Bring- oder Hol-Systems nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 getrennt zu überlassen.

(2)

Im Bring-System werden angenommen:

a)

Abfälle zur Verwertung:
- Abfälle aus Kunststoff, Hohlglas, Verbundstoffen und Metall
- Papier, Pappe
- Textilien
- Baum-, Strauch- und Grünschnitt 
- Sperrgut
- Elektro- und Elektronikgeräte i. S. d. ElektroG

b)

Schadstoffhaltige Abfälle

c)

Sperrgut

(3)

Im Hol-System werden eingesammelt:

a)

Abfälle zur Verwertung:
- Bioabfälle
- Sperrgut
- Papier / Pappe 

b)

Abfälle zur Beseitigung:
- Restabfälle
- schadstoffhaltige Abfälle


§ 9 Abfallüberlassung im Bring-System

(1)

Haushaltsübliche Kleinmengen von Hohlglas, Papier und Textilien sind grundsätzlich von den Überlassungspflichtigen in die dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter einzugeben. Entsprechende Sammelbehälter (Containerstandplätze) und Sammeleinrichtungen (Recyclinghöfe) werden den Überlassungspflichtigen in zumutbarer Entfernung bereitgestellt. Die Sammelbehälter dürfen nur werktags in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden. Für Papier besteht die Verpflichtung zur Nutzung der Sammelbehälter/-einrichtungen lediglich insoweit, wie die Überlassungspflichtigen über keine von den Entsorgungsbetrieben Lübeck bereitgestellten Papierbehälter nach § 10 Abs. 3 verfügen bzw. über das entsprechend bereitgestellte Papierbehältervolumen hinausgehender Bedarf besteht.

(2)

Für die Annahme von Sperrgut, Elektro- und Elektronikgeräte, schadstoffhaltigen Abfällen, Gegenständen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metall sowie Baum- und Strauchschnitt aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen, soweit es sich nicht um produktionsspezifische Abfälle handelt, stehen die Recyclinghöfe (lt. Betriebsordnung) zur Verfügung. Die Anlieferung von Abfallmengen auf den Recyclinghöfen darf 3 m³ nicht übersteigen. Die Annahme von Elektroschrott und Schadstoffen beschränkt sich auf haushaltsübliche Mengen.


§ 10 Zugelassene Abfallbehälter im Hol-System

(1)

Für die Abfallentsorgung zugelassene Restabfallbehälter sind:

 

1. Graue Behälter mit 40 l für Privathaushalte mit max. 2 Personen, 80 l, 120 l und 240 l Füllraum

 

2. Großbehälter mit 660 l, 770 l, 1.100 l Füllraum

 

3. Papiersäcke mit dem Aufdruck "Hansestadt Lübeck" , ausschließlich in Verbindung mit einem festen Restabfallbehälter.

(2)


(3)

Für die Bio-Abfallentsorgung sind zugelassen: 
       1. Braune Behälter mit 40 l für Privathaushalte mit max. 2 Personen, 80 l und 120 l Füllraum
       2. Bioabfallsäcke mit dem Aufdruck "Hansestadt Lübeck" und Bio, ausschließlich in Verbindung mit einem festen
          Restabfallbehälter 

Für die Papierentsorgung sind zugelassen:
       1. mit blauem Deckel gekennzeichnete Behälter mit 240 l Füllraum
       2. Großbehälter mit 1.100 l Füllraum


§ 11 Bereitstellung und Benutzung der Abfallbehälter im Hol-System

(1)

Die Entsorgungsbetriebe Lübeck stellen für die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe der folgenden Absätze die im Einzelfall nach Zahl und Art notwendigen Abfallbehälter. Diese bleiben ihr Eigentum.

(2)

Die festen Restabfallbehälter für private Haushaltungen werden nach einem Behältervolumen von wöchentlich 20 l Füllraum pro Person (Richtwert) zugewiesen.

Auf schriftlichen Antrag kann eine Reduzierung des zugewiesenen Behältervolumens von 110/120 l und größer bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten zugelassen werden, wenn die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nicht gefährdet ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen überprüfen die Entsorgungsbetriebe Lübeck anhand eigener Ermittlungen und Erkenntnisse. Eine Reduzierung kann nur bis zu einem Behältervolumen von 40 l bei Privathaushalten mit max. 2 Personen, im Übrigen bis zu einem Behältervolumen vo 80 l erfolgen.

Auf schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen stellen die Entsorgungsbetriebe Lübeck größere Restabfallbehälter zur Verfügung.

(3)

Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sowie aus privaten und öffentlichen Einrichtungen (gewerbliche Siedlungsabfälle gem. § 2 Ziff.1 Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) haben Restabfallbehälter der Entsorgungsbetriebe Lübeck in angemessenem Umfang nach deren näheren Festlegungen, mindestens aber einen Behälter mit 80l Füllraum, zu nutzen. Darüber hinaus gehender Behälterbedarf wird unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EGW) festgesetzt. Je EGW wird ein Behältervolumen von 20 Litern pro Woche (Richtwert) zur Verfügung gestellt.
Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Behältervolumen zugelassen werden. Die Entsorgungsbetriebe Lübeck legen aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Die Einwohnergleichwerte werden nach der in der Anlage 4 dargestellten Regelung ermittelt und festgestellt.

(4)

Im Rahmen der Richtwerte nach Abs. 2 und 3 sind die Entsorgungsbetriebe Lübeck auch berechtigt, für mehrere Anschlusspflichtige, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einander liegen, die gemeinsame Benutzung von Abfallbehältern vorzusehen oder auf Antrag widerruflich zuzulassen. Die Pflichtigen haften für die Zahlung der Abfallgebühr gesamtschuldnerisch. Sie haben in Ihrem Antrag einen Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber den Entsorgungsbetrieben Lübeck die gemeinsamen Pflichtigen in allen Belangen vertritt und Adressat des Gebührenbescheides sein soll.

(5)

Auf schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen stellen die Entsorgungsbetriebe Lübeck Restabfallbehälter auch für eine vorübergehende Nutzung zur Verfügung.

(6)

Den Entsorgungsbetrieben Lübeck bleibt es vorbehalten, nach den Erfordernissen des Einzelfalles, unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betriebsführung und der vertretbaren Wünsche der Anschlusspflichtigen Zahl und Größe der Abfallbehälter sowie der Leerungshäufigkeit der Restabfallbehälter zu bestimmen, die benötigt werden, um die auf den anschlusspflichtigen Grundstücken anfallenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgen zu können; dies gilt insbesondere für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushaltungen. Die Entsorgungsbetriebe Lübeck stellen Bioabfallbehälter (Braune Tonne) höchstens bis zum gleichen Volumen der aufgestellten Restabfallbehälter. Für die Papierentsorgung wird höchstens je angefangene aufgestellte 240l Restabfallbehältervolumen ein 240l-Papierbehälter gestellt; die 1.100l-Papierbehälter können je angefangene 1.100l Restabfallbehältervolumen, jedoch höchstens in der Anzahl der vorhandenen Großraum-Restabfallbehälter nach § 10 Abs. 1, Nr. 2, gestellt werden.Übersteigt gelegentlich die Menge der Rest- und/oder Bioabfälle das Fassungsvermögen der bereitgestellten Rest- und/oder Bioabfallbehälter, so sind die nach § 10 zugelassenen Abfallsäcke zu verwenden. Diese können in den von den Entsorgungsbetrieben Lübeck bekanntgegebenen Verkaufsstellen nach Maßgabe der Gebührensatzung erworben werden. Auf schriftliche Anforderung kann auch eine zusätzliche Leerung der vorgehaltenen Abfallbehälter gegen Gebühr erfolgen.

(7)

Die nach § 10 zugelassenen Behälter sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur zum Einfüllen von zugelassenen Abfällen benutzt werden. Der Inhalt darf nicht so eingefüllt werden, dass die Entleerung erschwert oder unmöglich wird. Die Behälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel gut schließen und eine ordnungsgemäße Entleerung möglich ist. Das zulässige Füllgewicht der Behälter darf nicht überschritten werden. Es ist verboten, Abfälle in den Behältern einzustampfen, einzupressen, zu verdichten, einzuschlämmen oder zu verbrennen. Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass keine Abfälle außerhalb der Behälter gelagert werden. Die Anschlusspflichtigen haften für Beschädigungen durch oder an Abfallbehälter/n, falls sie insoweit ein Verschulden trifft.
(Die zugelassenen Füllgewichte der einzelnen Abfallbehälter sind dem entsprechenden Informationsblatt zu entnehmen.) Wird eine Biotonne oder ein Papierbehälter wiederholt mit anderen als den hierfür zugelassenen Abfällen befüllt, kann diese dem Anschlusspflichtigen entzogen werden. Zum Zeitpunkt der Einziehung sich in dem Behälter befindliche Abfälle werden ggf. gebühren- bzw. kostenpflichtig entsorgt.

Es ist verboten, Abfälle in den Behältern einzustampfen, einzupressen, zu verdichten, einzuschlämmen oder zu verbrennen. Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass keine Abfälle außerhalb der Behälter gelagert werden. Die Anschlusspflichtigen haften für Beschädigungen durch oder an Abfallbehälter/n, falls sie insoweit ein Verschulden trifft.

(8)

Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Behälter den zur Nutzung der anschlusspflichtigen Grundstücke Berechtigten ungehindert zugänglich sind und von diesen auch ordnungsgemäß genutzt werden können.

(9)

Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen haben die Abfallbehälter nach Bedarf zu reinigen, um hygienische Missstände und Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Auf schriftliche Anforderung kann eine Reinigung auch durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck kostenpflichtig ausgeführt werden.


§ 12 Abfallüberlassung im Hol-System

(1)

Rest- und Bioabfälle sind in den dafür überlassenen Behältern am Tage der Abfuhr auf dem Standplatz bereitzustellen. Die Behälter werden von den Entsorgungsbetrieben Lübeck vom Standplatz abgeholt und - bis auf die Abfallsäcke - nach der Entleerung zurückgebracht. Abfallsäcke müssen verschlossen und von einer Person von Hand verladbar am Tag der entsprechenden Behälterleerung neben dem Rest- bzw. Bioabfallbehälter bereitgestellt sein. Ist ein Bioabfallbehälter nicht vorhanden, so hat die Bereitstellung des Bioabfallsackes am Tage der Biobehälterleerung am Straßenrand zu erfolgen. Papier ist in den dafür überlassenen Behältern am Tage der Abfuhr am Straßenrand bereitzustellen.

(2)

Die Überlassungspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass am Abfuhrtage ab 6.00 Uhr der ungehinderte Zugang zu den Behältern gewährleistet ist; anderenfalls kann die Entleerung nicht durchgeführt werden. Die Entleerung der Rest- und Bioabfallbehälter kann gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr auf schriftliche Anforderung oder von Amts wegen nachgeholt werden.

(3)

Sperrgut bis zu einer Menge von 3 m³ und schadstoffhaltige Abfälle in haushaltsüblichen Mengen werden nur auf schriftlichen Antrag derÜberlassungspflichtigen bis zu zweimal im Jahr durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck am mitgeteilten Abfuhrtag kostenlos abgeholt. Häufigere Termine bzw. größere Sperrgutmengen werden auf Antrag kostenpflichtig entsorgt. Das Sperrgut ist am Abfuhrtag bis 6.00 Uhr gut sichtbar am Straßenrand bereitzustellen. Schadstoffhaltige Abfälle aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen, soweit es sich nicht um produktions-/betriebsspezifische Abfälle handelt, sind den Entsorgungsbetrieben Lübeck am Abholfahrzeug (Schadstoffmobil) zu übergeben. Soweit Sperrgut wegen seines Gewichts, Umfangs oder seiner Zusammensetzung nicht von zwei Personen von Hand verladen werden kann, besteht keine Abholpflicht im Rahmen der Sperrgutabfuhr.

(4)

Baum- und Strauchabschnitt bis zu einer Menge von 2m³ wird jährlich im Frühjahr und im Herbst am Straßenrand der mit dem eingesetzten Abfallentsorgungsfahrzeug befahrbaren öffentlichen Straße bzw. dem entsprechenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Privatweg vor dem jeweiligen Wohnhaus bzw. Betriebsgebäude (Bereitstellung am Straßenrand) zu festgesetzten Terminen abgefahren. Größere Baum- und Strauchabschnittsmengen werden auf Antrag kostenpflichtig entsorgt. Diese Abfälle dürfen nur zu den festgesetzten Terminen bereitgestellt werden. Ausgenommen von der Abfuhr sind Stubben und feste Stämme mit mehr als 10cm Durchmesser. Die Weihnachtsbaumabfuhr findet jährlich im Januar ebenfalls per Straßensammlung (Bereitstellung am Straßenrand) zu festgesetzten Terminen statt. Die Weihnachtsbäume sind am Abfuhrtag in haushaltsüblichen Mengen und Größen bis 6.00 Uhr vor dem jeweiligen Grundstück abgeschmückt und frei von Schwermetallanhaftungen (Lametta u. ä.) zur Abholung bereit zu legen.

 

§ 13 Abfuhrtermine

(1)

Die Rest- und Bioabfallbehälter werden im Umleerverfahren regelmäßig 14täglich (Regelabfuhr) entleert. Auf schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen können die Restabfallbehälter unter Hinweis auf § 11 Abs. 6 häufiger entleert werden. Die Leerung der Papierbehälter erfolgt regelmäßig einmal monatlich.

(2)

Auf schriftlichen Antrag der/des Anschlusspflichtigen kann die Leerungshäufigkeit eines 40l-Restabfallbehälters bei Ein-Personen Haushaltungen und Nutzung eines Bioabfallbehälters bzw. nachgewiesener Eigenkompostierung auf 4-wöchentlich reduziert werden.

(3)

Die öffentlich aufgestellten Wertstoffsammelbehälter werden nach Bedarf getauscht oder entleert.


§ 14 Benutzung, Anfall von Abfällen, Eigentumsübergang

(1)

Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beginnt mit der Aufstellung / Entgegennahme der gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter bzw. mit der in zulässiger Weise bewirkten Bereitstellung der Abfälle (Sperrgut, Strauchabfälle).

(2)

Als angefallen gelten Abfälle, sobald ihre Abfalleigenschaften erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG). Bereits vom Zeitpunkt ihres Anfalles an sind Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. Die Abfälle sind in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behälter auf dem Grundstück (Holsystem) bzw. die entsprechenden, auf dem Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer/Recyclinghöfe (Bringsystem) einzubringen.

(3)

Unbefugten ist es nicht gestattet, die gemäß Abs. 2 angefallenen Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Die Durchsuchung der Abfälle ist darüber hinaus jedermann untersagt, soweit sie mit Gefahren für Leben oder Gesundheit einzelner verbunden ist oder die Abfallbehälter beschädigt werden könnten. Jegliche Maßnahmen vor Ort zur Behandlung der in die Behälter für Abfälle zur Beseitigung eingegebenen Abfälle oder deren Verdichtung, z.B. unter Einsatz von Abfallpressen, sind nicht gestattet.

(4)

Das Eigentum an Abfällen zur Verwertung und Beseitigung geht auf die Entsorgungsbetriebe Lübeck über:

a)

im Bring-System nach Einwurf in die entsprechenden Sammelbehälter bzw. Abgabe bei der eingerichteten Sammelstelle;

b)

im Hol-System mit der Verladung auf das Sammelfahrzeug.

(5)

Die in Abfällen gefundenen Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.


§ 15 Standplätze und Transportwege

(1)

Als Standplatz für das Abholen der Restabfall- bzw. der Bioabfallbehälter ist eine Stelle zu wählen, die höchstens 15 m von der Fahrbahngrenze einer mit dem eingesetzten Abfallentsorgungsfahrzeug befahrbaren öffentlichen Straße oder einem entsprechenden, demöffentlichen Verkehr gewidmeten Privatweg entfernt ist. Bei Standplätzen, die weiter als 15 m vom Fahrbahnrand entfernt sind oder den Vorschriften dieser Satzung über Standplätze nicht entsprechen, haben die Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter am Tage der Entleerung bis 6.00 Uhr an den Fahrbahnrand zu stellen und ihn nach der Entleerung zurückzuholen. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Entsorgungsbetriebe Lübeck.

(2)

Sind beim Transport der Behälter Stufen oder Überweglängen (Transportweg über 15 m) zu überwinden, so werden für die dadurch auftretenden Erschwernisse Zuschläge nach der Gebührensatzung erhoben.

Für die Großbehälter nach § 10 Abs. 1, Nr. 2 ist ein Transportweg über Stufen nicht zulässig.

(3)

Die Standfläche soll in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und von diesem nicht durch Schwellen, Einfassungen, Rinnen oder anderen Hindernissen getrennt sein. Der Standplatz sowie der Transportweg müssen ausreichend befestigt sein und das Absetzen und den Transport der erforderlichen Behälter zulassen.

(4)

In Kellern dürfen zugelassene Behälter - abgesehen von sonstigen Vorschriften - nur aufgestellt werden, wenn andere Unterbringungsmöglichkeiten nicht gegeben sind und ein Aufzug eingebaut ist, dessen Bodenfläche in ausgefahrenem Zustand mit dem weiteren Transportweg in gleicher Höhe liegt. Der Transport der Behälter durch den Aufzug und die Bedienung des Aufzuges ist Sache der Anschlusspflichtigen.

(5)

Die jeweils geltenden Bauordnungs- und Unfallverhütungsvorschriften für Unterhalt und Betrieb der Zuwegung und des Standplatzes sind zu beachten. Änderung dieser Vorschriften gehen nicht zu Lasten der Entsorgungsbetriebe Lübeck. Das gilt auch bei Verwendung von Schränken für Abfallbehälter. Die Schranktüren müssen sich ohne Schlüssel öffnen und schließen lassen; die Restabfallbehälter und die Bioabfallbehälter sind ausgehängt zum Transport bereit zustellen.

(6)

Der Behälterstandplatz und der -transportweg müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu gehört eine ausreichende Beleuchtung sowie die Schnee- und Glättebeseitigung. Führt der Transportweg durch ein Gebäude, so müssen die Durchgänge mindestens zwei Meter hoch und einen Meter breit - bei Großgefäßen ab 1.100 l 1,50 m breit - sein. Türen müssen festgestellt werden können. Die Entsorgungsbetriebe Lübeck können die Herrichtung des Standplatzes und der Zuwegung entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.

(7)

Für Schäden, die dadurch entstehen, dass Standplätze und Zuwegungen nicht entsprechend den vorstehenden Bestimmungen hergerichtet sind, sowie für normale Abnutzungsschäden haften die Entsorgungsbetriebe Lübeck nicht.

(8)

Bei Neubauten, Wiederaufbauten und Umbauten ist von der Grundstückseigentümerin oder von dem Grundstückseigentümer, von der Bauträgerin oder dem Bauträger oder den gemäß § 4 Abs. 1 gleichgestellten Personen ein den Bestimmungen dieser Satzung entsprechender Standplatz vorzusehen und in die zu genehmigende Bauzeichnung einzutragen.


§ 16 Unterbrechungen in der Abfallentsorgung

(1)

Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streik, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr sowie in Fällen höherer Gewalt sowie bei der Durchführung von Modellversuchen nach § 4 a besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr oder auf Schadenersatz.

(2)

Die unterbliebene oder verzögerte Abfuhr wird so bald wie möglich nachgeholt.

(3)

Wird die Entsorgung aufgrund von den Entsorgungsbetrieben Lübeck zu vertretenen Gründen und ohne Nachleerung nachweislich länger als einen Monat unterbrochen, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate erstattet.


§ 17 Selbstabfuhr von Restabfällen

(1)

Überlassungspflichtige dürfen nur diejenigen Abfälle selbst abfahren und auf den Recyclinghöfen abladen, die gelegentlich und über den normalen Umfang hinaus anfallen und nach Art, Größe und Gewicht nicht in Papiersäcken überlassen werden können.

(2)

Der Transport von Abfällen gem. Abs. 1 hat in geschlossenen oder gegen Verlust der Abfälle in sonstiger Weise gesicherten Fahrzeugen zu erfolgen.

(3)

Für die Annahme- und Lieferbedingungen der Deponie Niemark gilt die Benutzungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.



§ 19 Gebühren und Entgelte

Für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung nach Maßgabe dieser Satzung sind Gebühren in Höhe der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.


§ 20 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung von Berechtigten und Verpflichteten nach dieser Satzung ist die Erhebung von Daten gem. § 13 Abs.3 des Landesdatenschutzgesetzes vom 09.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. 169) bei folgenden Stellen zulässig:

1.

Meldedateien der Meldebehörden

2. 

Grundsteuerdateien des Bereiches Steuern der Hansestadt Lübeck

3. 

Grundbuch des Amtsgerichts Lübeck

4. 

Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

5. 

Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde der Hansestadt Lübeck

6. 

Liegenschaftskataster des Katasteramtes Lübeck

7.

8. 

9.

Unterlagen des Amtes Berkenthin

dem Handelsregister

der Gewerbedatei des Bereiches Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck

(2)

Die Datenerhebung und Datenverarbeitung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Angabe der Daten bzw. Datengruppen, die für die Durchführung dieser Satzung erforderlich sind, insbesondere Grundstückseigentümer, Grundstücksgröße, Bezeichnung im Grundbuch, Anschrift.

(3)

Die Entsorgungsbetriebe Lübeck sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 und 2 anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(4)

Der Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung ist zulässig.


§ 21 Zwangsmaßnahmen

Verweigern Anschluss- und Überlassungspflichtige (§ 4) den Anschluss an die städtische Abfallentsorgung oder deren Benutzung, oder verletzen sie die sonstigen Pflichten nach dieser Satzung, so kann der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck - die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Pflichten anordnen. Für die Anwendung von Zwangsmitteln gelten die §§ 228 ff. des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert am 19.10.2001 (GVOBL. Schl.-H. S. 160).


§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle in Behälter gibt oder zur Deponie Niemark bringt,

2.

entgegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 oder Abs. 5 sich nicht an die öffentliche Abfallentsorgung anschließt, diese nicht benutzt oder der Überlassungspflicht nicht nachkommt,

3.

entgegen § 6 Abs. 1 die Nutzung eines Grundstückes nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die erforderlichen Nachweise nicht beibringt oder entgegen § 6 Abs. 2 es unterlässt, den Wechsel in der Person der oder des Anschlusspflichtigen anzuzeigen,

4.

entgegen § 7 in Verbindung mit § 8 Abs.1 Abfälle nicht getrennt überlässt,

5.

entgegen § 9 Abs. 1 andere Stoffe als Hohlglas, Papier und Textilien in die bereitgestellten, entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter gibt oder neben diesen ablagert oder die Sammelbehälter außerhalb der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen benutzt.

6.

entgegen § 11 Abs. 7 die Abfallbehälter nicht satzungsgemäß befüllt oder die Entleerung erschwert, Abfälle in Behältern einstampft, einpresst, einschlämmt oder verbrennt,

7.

entgegen § 11 Abs. 8 als Anschlusspflichtiger den Nutzern keinen ungehinderten Zugang ermöglicht,

8.

entgegen § 12 Abs. 4 außerhalb des angegebenen Ortes und der festgesetzten Zeit Baum- und Strauchschnitt oder Weihnachtsbäume ablagert.

9.

entgegen §14 Abs. 3 angefallene Abfälle durchsucht oder wegnimmt.

10.

entgegen § 17 Abs. 2 Abfälle zu den Recyclinghöfen in offenen oder gegen Verlust nicht gesicherten Fahrzeugen transportiert,

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.


§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2010 in Kraft.

Lübeck, den 1.4.2010
Bernd Saxe
Der Bürgermeister


Öffentliche Bekanntmachung in der Lübecker Stadtzeitung am 13. April 2010

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