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Daten & Fakten > Gebühren & Entgelte > Entwässerung (Gebühr)
- Nichtamtliche Zusammenfassung -
Die 14. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck wurde in der Lübecker Stadtzeitung (amtliches Mitteilungsblatt der Hansestadt Lübeck) am 13. September 2011 bekannt gemacht und tritt damit am 14. September in Kraft.
14. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 3. September 2011
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1990 (GVOBl. Schl.-H., S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 499), des § 31 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.2.2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2010 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 789), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.7.2007 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 362), und des § 31 der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 28.2.2011 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.3.2011) wird die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 18.12.1990 (Lübecker Nachrichten vom 21.12.1990), zuletzt geändert durch die 13. Änderungssatzung vom 4.12.2007 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.12.2007), nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 30.06.2011 wie folgt geändert:
§ 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsgebühren in der Hansestadt Lübeck.
§ 2 Gegenstand der Entwässerungsgebühr Die Entwässerungsgebühr wird erhoben für die Benutzung der öffentlichen Anlagen zur Ableitung und zum Reinigen von Schmutz- und Regenwasser sowie für die Abfuhr und Beseitigung von Inhaltsstoffen aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben. Sie dient der Deckung
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1. |
des Aufwandes für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der Entwässserungs- und Abwasserreinigungsanlagen, |
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2. |
des Aufwandes für die Einrichtungen zur Abfuhr und Beseitigung der Inhaltsstoffe aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben und |
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3. |
der Abgabe gemäß Abwasserabgabengesetz, die der Hansestadt Lübeck durch das Einleiten eigener Abwässer oder solcher aus privaten Kleinkläranlagen in ein Gewässer entstehen. |
Eingeschlossen sind die Verzinsung des aufgewandten Investitionskapitals und die Abschreibungen. Der aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung unberücksichtigt.
§ 3 Bestandteile der Entwässerungsgebühr Die Entwässerungsgebühr setzt sich aus der Grundgebühr, der Zusatzgebühr und ggf. aus der Drängebühr zusammen, soweit nicht § 9 a etwas Abweichendes bestimmt.
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§ 4 Bemessungsgrundlagen und Höhe der Grundgebühr |
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(1) |
Der Berechnung der Grundgebühr wird der Nenndurchfluss (Qn) des für die Wasserversorgung des Grundstücks erforderlichen Wasserzählers zugrunde gelegt. Der Nenndurchfluss wird von den Stadtwerken Lübeck GmbH nach den Bestimmungen der gelten DIN-Vorschriften festgesetzt. Dies gilt sowohl bei Wasserbezug aus dem öffentlichen Versorgungsnetz der Stadtwerke Lübeck GmbH als auch bei ausschließlichem oder teilweisem Wasserbezug aus privaten Wasserversorgungsanlagen. Wasserentnahmestellen, die keinen Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen haben (wie z. B. Feuerlöschanlagen), bleiben auf Antrag bei der Festsetzung des Nenndurchflusses unberücksichtigt. Eine rückwirkende Herabsetzung des Nenndurchflusses ist ausgeschlossen, es sei denn, der erstmalige Einbau des Wasserzählers erfolgte innerhalb von 6 Monaten vor der Antragstellung. |
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(2) |
Die Höhe der Grundgebühr wird für die nachfolgend aufgeführten Zählergrößen wie folgt festgesetzt:
| Qn |
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EUR/Monat |
| 1,5 |
m³/h |
13,70 |
| 2,5 |
m³/h |
22,83 |
| 3,5 |
m³/h |
31,96 |
| 6,0 |
m³/h |
54,78 |
| 10,0 |
m³/h |
91,30 |
| 15,0 |
m³/h |
136,95 |
| 40,0 |
m³/h |
365,20 |
| 60,0 |
m³/h |
547,80 |
| 150,0 |
m³/h |
1.369,50 |
| über 150,0 |
m³/h |
9,13 je Qn |
Ergibt sich bei der Festsetzung des Nenndurchflusses, insbesondere nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4, ein nicht in der vorstehenden Tabelle enthaltener Zwischenwert, so ist die Höhe der Grundgebühr diesem entsprechend zu errechnen. |
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(3) |
Bei Ableitung von Kühlwasser in öffentliche Regenwasserleitungen oder in öffentliche Vorfluter im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchst. b und c der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 18.12.1980 in ihrer jeweils gültigen Fassung beträgt die Grundgebühr im Kühlwasseranteil entsprechend anteilig 20 % der Gebührensätze nach Absatz 2. |
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(4) |
Bei Vorhaltung einer privaten Kleinkläranlage beträgt die Grundgebühr 62,1 % der Gebührensätze nach Absatz 2. Weist der Gebührenpflichtige der Hansestadt Lübeck nach, dass die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und das Abwasser mindestens in einer zweistufigen mechanisch-biologischen Anlage gereinigt wird, ermäßigt sich die Grundgebühr einen Monat nach der Vorlage der Anerkennung auf 49,1 % der Gebührensätze nach Abs. 2. Ist die Entleerung der Kläranlage mehr als 2 mal pro Jahr erforderlich, beträgt die Grundgebühr 100 % der Gebührensätze nach Abs. 2. Die erhöhte Grundgebühr wird für das ganze Kalenderjahr erhoben, in dem mehr als zwei Abfuhren erforderlich waren. Sie wird auch in den Folgejahren so lange erhoben, bis der Eigentümer nachweist, dass die Ableitung des behandelten Abwassers saniert worden ist und nur noch zwei Entleerungen pro Jahr erforderlich sind. Letztmalige Entleerungen vor dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation gelten nicht als Entleerungen in diesem Sinne. |
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§ 5 Bemessungsgrundlagen der Zusatzgebühr |
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(1) |
Die Zusatzgebühr wird nach der auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassermenge berechnet. Als Schmutzwassermenge gilt die den öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungsanlagen entnommene Frischwassermenge abzüglich nachweislich nicht in Entwässerungsanlagen abgeleiteter Wassermengen nach Maßgabe des Absatzes 4. |
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(2) |
Die Frischwassermenge wird bei Wasserbezug aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke Lübeck GmbH durch deren Zählerablesungen festgestellt. |
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(3) |
Zur Feststellung der Frischwassermenge bei Wasserbezug aus privaten Wasserversorgungsanlagen sind von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie von landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Betrieben spätestens bis zur erstmaligen Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen Wasserzähler zu installieren. Die Ablesung dieser Wasserzähler erfolgt durch Bedienstete der Hansestadt Lübeck. Sprechen Umstände dafür, dass ein Zähler nicht richtig angezeigt hat, so gilt die aufgrund vorangegangener und/oder nachfolgender Zählerabmessungen ermittelte Wassermenge. Bei Privathaushalten mit privater Wasserversorgung ohne Wasserzähler wird die Frischwassermenge nach der Anzahl der Bewohner des Grundstücks festgesetzt. Dabei sind maßgeblich die entsprechenden Eintragungen im Einwohnermelderegister. Als Frischwassermenge werden in diesen Fällen pro Person 4,5 m³/Monat zugrunde gelegt. |
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(4) |
Nachweislich nicht in Entwässerungsanlagen abgeleitete Wassermengen von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie von landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Betrieben (wie z.B. Verdunstungsmengen oder Viehtrinkwassermengen) werden auf Antrag von der Frischwassermenge abgezogen.Die nicht abgeleiteten Wassermengen sind grundsätzlich durch Wasserzähler nachzuweisen. Ist dies nicht möglich (z. B. bei Produktwassermengen), können die Nachweise im Einvernehmen mit der Hansestadt Lübeck auch in anderer geeigneter Form erbracht werden. Der Antrag auf Abzug der nicht abgeleiteten Wassermengen ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist. |
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§ 6 Höhe der Zusatzgebühr |
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(1) |
Die Zusatzgebühr beträgt je m³ der nach Maßgabe des § 5 (1 - 4) ermittelten (abgeleiteten) Schmutzwassermenge 2,34 EUR. Derselbe Gebührensatz ist je m³ auch der nach Maßgabe des § 5 (1 - 4) ermittelten abgeleiteten Kühlwassermenge zugrunde zu legen, wenn das Kühlwasser in öffentliche Misch- oder Schmutzwasserleitungen abgeleitet wird und nach Absatz 4 kein Verschmutzungsabschlag festgestellt worden ist. |
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(2) |
Bei Ableitung von Kühlwasser in öffentliche Regenwasserleitungen oder in öffentliche Vorfluter im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchst. b und c der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 18.12.1980 in ihrer jeweils gültigen Fassung beträgt die Zusatzgebühr 20 % des Gebührensatzes nach Absatz 1. |
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(3) |
Bei der Vorhaltung einer privaten Kleinkläranlage beträgt die Zusatzgebühr 62,1 % des Gebührensatzes nach Abs. 1. Weist der Gebührenpflichtige der Hansestadt Lübeck nach, dass die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, und das Abwasser mindestens in einer zweistufigen mechanisch-biologischen Anlage gereinigt wird ermäßigt sich die Zusatzgebühr einen Monat nach der Vorlage der Anerkennung auf 49,1 % des Gebührensatzes nach Abs. 1.Ist die Entleerung der Kläranlage mehr als 2mal pro Jahr erforderlich, beträgt die Zusatzgebühr 100 % des Gebührensatzes nach Abs. 1. Die erhöhte Zusatzgebühr wird für das ganze Kalenderjahr erhoben, in dem mehr als zwei Abfuhren erforderlich waren. Sie wird auch in den Folgejahren so lange erhoben, bis der Eigentümer nachweist, dass die Ableitung des behandelten Abwassers saniert worden ist und nur noch zwei Entleerungen pro Jahr erforderlich sind. Letztmalige Entleerungen vor dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation gelten nicht als Entleerungen in diesem Sinne. |
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(4) |
Überschreitet das von Wassergroßverbrauchern abgeleitete Schmutzwasser den normalen Verschmutzungsgrad um 20 v.H. oder mehr, so kann die Hansestadt Lübeck eine erhöhte Zusatzgebühr festsetzen.Wassergroßverbrauchern ist auf Antrag bei Unterschreitungen des normalen Verschmutzungsgrades um 20 v.H. und mehr eine entsprechende Minderung der Zusatzgebühr zu gewähren.Die Kosten der erforderlichen Untersuchungen zur Festsetzung des Verschmutzungsgrades trägt der Wassergroßverbraucher. Der Verschmutzungsgrad wird in Einwohnergleichwerten (EGW) ausgedrückt. Die EGW des Schmutzwassers werden nach folgender Formel ermittelt: 10 EGW entsprechen 1,0 Kubikmeter Schmutzwasser. Als normaler Verschmutzungsgrad gilt die Summe der Durchschnittswerte von häuslichem Schmutzwasser, die auch zur Berechnung der EGW zugrunde zulegen ist und wie folgt festgesetzt wird
| EGW = |
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0,7 x Q / Qnormal |
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+ |
0,2 x N / Nnormal |
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+ |
0,1 x P / Pnormal |
| |
+ |
0,3 x F CSB/BSB5 -1 |
| Schmutzwassermenge |
Qnormal = 100 l/Einwohner und Tag (ET) |
| Menge des Stickstoffs |
Nnormal = 11 g/ET |
| Menge des Phosphors |
Pnormal = 1,8 g/ET |
Das Verhältnis F CSB/BSB5 wird anhand folgender Tabelle ermittelt :
| CSB < 1500 mg/l |
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FCSB/BSB = 1 |
| 1<CSB/BSB5<=2 |
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FCSB/BSB = 0,25 * (CSB/BSB5) + 0,5 |
| 2<CSB/BSB5<=3 |
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FCSB/BSB = 1 |
| 3<CSB/BSB5<=11 |
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FCSB/BSB = 0,5 * (CSB/BSB5) - 0,5 |
| CSB/BSB5 >11 |
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FCSB/BSB = 5 |
| (CSB und BSB5 in mg/l) |
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Liegt die täglich abgeleitete Stickstofffracht im Jahresdurchschnitt über 50 kg und zu mehr als 75 v.H. in oxidierter Form vor (z.B. NO3) , so findet folgende Formel Anwendung:
| EGW = |
|
0,77 x Q / Qnormal |
|
+ |
0,12 x N / Nnormal |
|
+ |
0,11 x P / Pnormal |
| |
+ |
0,3 x F CSB/BSB5-1 |
Es bedeuten:
| Q in l/Tag |
= |
abgegebene Wassermenge des Wassergroßverbrauchers |
| CSB in g CSB/Tag |
= |
abgegebene Menge sauerstoffzehrender Schmutzstoffe gemessen nach dem chemischen Sauerstoffbedarf |
| BSB5 in g BSB5/Tag |
= |
abgegebene Menge sauerstoffzehrender Schmutzstoffe gemessen nach dem biochemischen Sauerstoffbedarf |
| P in g P/Tag |
= |
abgegebene Menge zu Phosphor |
| N in g N/Tag |
= |
abgegebene Menge zu Stickstoff | |
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(5) |
Für Wassergroßverbraucher ermäßigt sich die Zusatzgebühr wie folgt (Staffeltarif): Die Zusatzgebühr beträgt für
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m³/Monat |
bzw.m³/Jahr |
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| die ersten |
2.500 |
30.000 |
100 % |
| die nächsten |
2.500 |
30.000 |
80 % |
| die nächsten |
5.000 |
60.000 |
70 % |
| die nächsten |
10.000 |
120.000 |
60 % |
| die nächsten |
10.000 |
120.000 |
50 % |
| f.jed.weiteren |
m³ / Monat |
|
50 % |
der Gebührensätze nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4. Wassergroßverbraucher i. S. dieser Satzung sind die Benutzer der öffentlichen Entwässerungsanlagen mit abgeleiteten Schmutz- und/oder Kühlwassermengen von mehr als 2.500 m³/Monat bzw. 30.000 m³/Jahr. Soweit bei einem Gewerbe- oder Industriebetrieb die Schmutz- und/oder Kühlwassermengen auf mehreren Grundstücken anfallen, die zwar durch eine öffentliche Fläche oder durch eine im Privateigentum eines Dritten stehende Fläche getrennt sind, jedoch in einem räumlichen Zusammenhang stehen, sind diese Mengen nur dann in den Staffeltarif einzubeziehen, wenn
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1. |
es sich um Grundstücke desselben Gebührenpflichtigen handelt und |
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2. |
die auf den einzelnen Grundstücken anfallenden Schmutz und/oder Kühlwassermengen mit der Herstellung, der Veränderung oder der Veredelung von Produkten im Zusammenhang stehen. | |
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(6) |
Wird die Abfuhr der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Sammelgruben oder aus Kleinkläranlagen verweigert oder ist sie aus anderen Gründen, die der Gebührenpflichtige oder dessen Beauftragter zu vertreten hat, nicht möglich, so wird eine Gebühr von EUR 25,00 für den zusätzlichen Aufwand erhoben. |
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§ 7 Erstattung von Zusatzgebühren |
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(1) |
Auf Antrag werden Zusatzgebühren für Wassermengen, die zu Zwecken der Gartenbewässerung und/oder der Befüllung von abflusslosen Teichen verwendet und durch Wasserzähler nachgewiesen werden, erstattet. |
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(2) |
Auf Antrag werden Zusatzgebühren für Wassermengen, die aufgrund von Wasserrohrbrüchen oder aus Feuerlöschanlagen nachweislich nicht den Entwässerungsanlagen zugeführt worden sind, erstattet, wenn sie den Durchschnittsverbrauch ohne Rohrbruch- oder Feuerlöschtatbestand übersteigen . Die Nachweise müssen Angaben über die Art des Rohrbruchs, über Datum und Dauer des Rohrbruchs bzw. der Feuerlöschaktion sowie über den Verbleib dieser Wassermengen enthalten. |
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(3) |
Die Gebührenerstattungsanträge nach Abs. 1 sind bis spätestens zum 31.3. des Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist Die Gebührenerstattungsanträge nach Abs. 2 sind bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist (Rohrbruchbeseitigung). |
§ 8 Private Wasserzähler Die in § 5 (3) und (4) und § 7 (1) geforderten Wasserzähler müssen eine für die jeweilige Gebührenveranlagung ausreichende Meßkapazität aufweisen und den Bestimmungen der Eichordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. Der Gebührenpflichtige trägt die Kosten für die Beschaffung und die Installation der Zähler sowie für die nach der Eichordnung vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen der Wasserzähler und evtl. erforderlicher Zählerreparaturen und -auswechslungen. Die Wasserzähler sind an leicht zugänglicher Stelle zu installieren und in sauberem Zustand zu erhalten. Den Bediensteten der Hansestadt Lübeck ist jederzeit das regelmäßige Ablesen zu ermöglichen. Von Gewerbe- und Industriebetrieben ist ein Wasserbuch zu führen, in dem die monatlich abzulesenden Zählerstände sowie die Zählerein- und -ausbaudaten einzutragen sind.
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§ 9 Bemessungsgrundlagen der Drängebühr |
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(1) |
Für die Ableitung von Dränwasser in Schmutzwasserleitungen ist je m² gedränter Fläche eine Drängebühr von 0,04 EUR/Monat zu entrichten. |
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(2) |
Für die Ableitung von Dränwasser in Mischwasserleitungen ist die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 zu entrichten. |
§ 9a Bemessungsgrundlagen für Kläranlagen mit mehr als 8 m³/Tag Abweichend von §§ 4 und 6 betragen die Gebühren für die Abfuhr und Beseitigung der Inhaltsstoffe aus Kläranlagen mit einem Schmutzwasser-Zufluss von mehr als 8 m³ täglich im Jahresdurchschnitt:
| für die Abfuhr |
EUR 82,00 je Anfahrt |
| für die Schlammbeseitigung |
EUR 20,00 je Kubikmeter. |
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§ 10 Entstehung der Gebührenpflicht |
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(1) |
Bei Grundstücken, die an öffentliche Schmutz- oder Mischwasserleitungen angeschlossen sind, entsteht die Pflicht zur Zahlung der Entwässerungsgebühr mit dem Beginn des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem erstmalig vom angeschlossenen Grundstück Schmutz- und/oder Kühlwassermengen in diese Entwässerungsleitungen eingeleitet worden sind. Das gleiche gilt bei Ableitung von Kühlwasser in öffentliche Regenwasserleitungen. |
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(2) |
Bei Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben vorgehalten werden, entsteht die Pflicht zur Zahlung der Entwässerungsgebühr mit dem Beginn des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem erstmalig diesen Entwässerungsanlagen Schmutz- und/ oder Kühlwassermengen zugeführt worden sind. |
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(3) |
Die Feststellung, ob die Entwässerungsanlagen nach Abs. 1 und 2 in Benutzung genommen worden sind, trifft die Hansestadt Lübeck grundsätzlich durch Inaugenscheinnahme auf dem Grundstück. |
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§ 11 Gebührenpflichtige |
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(1) |
Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück anfallenden Entwässerungsgebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. |
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(2) |
Im Falle eines Wechsels des Pflichtigen ist der neue Pflichtige mit dem Beginn des Monats gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Die Rechtsänderung ist der Hansestadt Lübeck von dem bisherigen Pflichtigen anzuzeigen. Der bisherige und der neue Pflichtige haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entwässerungsgebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Hansestadt Lübeck Kenntnis von dem Wechsel des Pflichtigen erhält. |
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§ 12 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Gebührenpflichtigen |
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(1) |
Der Gebührenpflichtige hat alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat zu dulden, dass Beauftragte der Hansestadt Lübeck das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht festzustellen und zu überprüfen. |
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(2) |
Zur Vorbereitung der Einführung getrennter Entwässerungsgebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie zur Ermittlung der getrennten Gebühr für das Niederschlagswasser haben die Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Grundstücks auf den ihnen übersandten Erhebungsbögen Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wird, innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung der Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck - mitzuteilen. Kommen die Eigentümer oder Erbbauberechtigten ihrer Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht oder nur teilweise nach, wird die Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck - die bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wird, anhand der ihr vorliegenden Flächendaten schätzen und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung festlegen. |
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§ 12a Datenverarbeitung |
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(1) |
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Entwässerungs- und/oder Drängebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie zur Vorbereitung der Einführung getrennter Entwässerungsgebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser (Maßstab: Frischwasserverbrauch) und Niederschlagswasser (Maßstab: versiegelte Flächen) ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. §§ 11 Abs. 1 und 13 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung aus folgenden Quellen zulässig:
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1. |
Meldedateien der Meldebehörden |
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2. |
Grundsteuerdatei des Bereichs Steuern der Hansestadt Lübeck |
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3. |
Grundbuch des Amtsgerichtes Lübeck |
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4. |
Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts |
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5. |
Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde |
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6. |
Liegenschaftskataster des Katasteramtes Lübeck |
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7. |
Frischwasserverbrauchsdaten der Stadtwerke Lübeck GmbH |
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8. |
Bestandslisten des Bereichs Umweltschutz der Hansestadt Lübeck über Frischwasserbrunnen |
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9. |
Daten des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zur Versickerungseignung der Böden des Stadtgebietes der Hansestadt Lübeck und den natürlichen Wasserständen der Böden |
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10. |
Luftbildaufnahmen der Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck - |
Die Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck - darf sich bei der Erhebung und Verarbeitung des Daten im Rahmen des § 17 LDSG ganz oder teilweise Dritter bedienen.
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(2) |
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Angaben der Daten bzw. Datengruppen, die für die Gebührenerhebung und für die Gebührenkalkulation nach dieser Satzung sowie die Vorbereitung der Einführung getrennter Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erforderlich sind, insbesondere Grundstückseigentümer, Grundstücksgröße, versiegelte Fläche, Bezeichnung im Grundbuch, Anschrift des Grundstückseigentümers, Luftbilder. |
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(3) |
Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 und 2 anfallen, ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung und Gebührenkalkulation nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. In die Gebührenkalkulation fließen diese Daten ausschließlich in anonymisierter Form ein. |
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(4) |
Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig. |
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§ 13 Veranlagung und Fälligkeit |
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(1) |
Die Hansestadt Lübeck veranlagt die Gebührenpflichtigen zur Entwässerungsgebühr. In der Regel werden die Entwässerungsgebühren bei Frischwasserversorgung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz der Stadtwerke Lübeck GmbH in den Rechnungen der Stadtwerke Lübeck GmbH ausgewiesen und sind mit Bekanntgabe der Rechnung veranlagt. |
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(2) |
) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei Frischwasserversorgung aus privaten Wasserversorgungsanlagen und in den Fällen, in denen bei Frischwasserversorgung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz der Stadtwerke Lübeck GmbH eine oder mehrere der in dieser Satzung aufgeführten besonderen Veranlagungskriterien zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen wird die Entwässerungsgebühr für das laufende Kalenderjahr in Bescheiden des Bauverwaltungsamtes vorläufig festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt auf der Grundlage der für das abgelaufene Kalenderjahr nach den Bestimmungen dieser Satzung festgestellten Daten, die gleichzeitig Grundlage für die endgültige Veranlagung des Vorjahres sind. Beginnt die Gebührenpflicht erst im Laufe eines Kalenderjahres, werden die Veranlagungsdaten der ersten zwei Monate nach Entstehung der Gebührenpflicht der vorläufigen Veranlagung zugrunde gelegt. Wird im Laufe des Kalenderjahres festgestellt, dass sich Veranlagungsdaten gegenüber dem Vorjahr wesentlich verändert haben oder kann der Eintritt solcher Veränderungen vom Gebührenpflichtigen glaubhaft gemacht werden, so wird die vorläufige Veranlagung auf Antrag angeglichen. Das gleiche gilt, wenn die Hansestadt Lübeck aufgrund der von ihr oder den Stadtwerken Lübeck GmbH durchgeführten Zählerablesungen eine wesentliche Veränderung feststellt. |
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(3) |
Die Entwässerungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bzw. der Energie und Wasser Lübeck GmbH-Rechnung (Abs. 1) zur Zahlung fällig, sofern kein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben ist. |
§ 14 Anwendung der Entwässerungssatzung Die Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck in ihrer jeweils gültigen Fassung findet auf die Vorschriften dieser Satzung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 18 (2) Kommunalabgabengesetz handelt, wer die zur Errechnung der Entwässerungsgebühr erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder Beauftragten der Hansestadt Lübeck das Betreten des Grundstücks zur Feststellung oder Überprüfung der Bemessungsgrundlagen der Entwässerungsgebühr oder des Zeitpunktes des Entstehens der Gebührenpflicht verweigert.
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§ 16 Inkrafttreten |
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(1) |
Diese Satzung tritt am 01.01.1991 in Kraft. |
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(2) |
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe in der Hansestadt Lübeck vom 18.12.1980 (Amtsbl. Schl.-H./Amtl. Anz. 1981 S. 25), zuletzt geändert durch die 9. Änderungssatzung vom 20.12.1989 (Lübecker Nachrichten vom 29. 12.1989), außer Kraft. |
Die 14. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck tritt am in Kraft.
Lübeck, den 3. September 2011 Der Bürgermeister
Hinweis
Die 14. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck wurde in der Lübecker Stadtzeitung (amtliches Mitteilungsblatt der Hansestadt Lübeck) am 13. September 2011 bekannt gemacht und ist somit ab dem 14. September gültig.
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