Home Unsere Leistungen Dialog & Service Daten & Fakten Über uns Aktuelles
Entsorgungsbetriebe Luebeck
   
Daten & Fakten
» Satzungen
» Gebühren & Entgelte
» Abfallwirtschaft (Gebühr)
» Entwässerung (Gebühr)
» Entwässerung (Beitrag)
» Straßenreinigung
» Weitere Informationen
» Zahlen
» Zertifizierung
Suche

 

Daten & Fakten  > Gebühren & Entgelte  > Abfallwirtschaft (Gebühr)

Gebührensatzung Abfallwirtschaft

PDF Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung 1. Mai 2010

- Nichtamtliche Zusammenfassung -

Gültig ab 01.05. 2010
Bekannt gemacht in der Lübecker Stadtzeitung vom 13.04.2010

6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung) in der Hansestadt Lübeck vom 01.04.2010

Aufgrund des §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 27),zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 362) des § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.-H., S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.06.2007 (GVOBl. Schl.-H., S. 289) sowie des § 19 der Satzung über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung) in der Hansestadt Lübeck vom 06.02.2003 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.02.2003), zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 22.05.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 06.06.2006), wird die Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung in der Hansestadt Lübeck vom 03.12.1998 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.12.1998), zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 04.12.2007 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.12.2007) nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 25.03.2010 wie folgt geändert:

§ 1 Gegenstand der Benutzungsgebühr
Zur Deckung der Kosten für die laufende Verwaltung, den Betrieb und die Unterhaltung der durch die Hansestadt Lübeck betriebenen Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 Höhe der Gebühren

(1)

Die Gebühr für das Umleerverfahren (§ 12 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung) wird nach der Zahl und dem Rauminhalt der Abfallbehälter sowie der Häufigkeit der Entleerungen berechnet; sie beträgt bei einmaliger 14-täglicher Entleerung:

für einen Rest-Abfallbehälter von EUR je Monat

40 l

80 l

  6,78

12,07

110/120 l

  17,37

240 l

  33,23

660 l

  88,79

770 l

103,34

1.100 l

147,00

Die Gebühr für einen 60/70-l-Papiersack oder einen Bioabfallsack einschließlich der Abfuhrkosten beträgt einmalig 5,00 EUR.

Die Gebühr für einen 40 l-Restabfallbehälter für 1-Personen-Haushaltungen mit 4-wöchentlicher Leerung beträgt Euro 4,14.
 

(2)

Werden Abfallbehälter gem. § 11 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung für vorübergehende Zwecke zur Verfügung gestellt und erfolgt lediglich eine einmalige Abfuhr, so beträgt die Gebühr für die Gestellung und Einzelentleerung die Hälfte der für die Behälterart festgesetzten Monatsgebühr.
 

(3)

Wird die Abfuhr der Abfälle nach § 12 Abs. 12 der Abfallwirtschaftssatzung aus Gründen, die die Hansestadt Lübeck nicht zu vertreten hat, auf schriftliche Anforderung nachgeholt oder wird die Abfuhr von Amts wegen angeordnet und durchgeführt, so wird zusätzlich je Einzelentleerung und Abfallbehälter ab 80 l-Volumen die Gebühr in Höhe der Hälfte der jeweiligen Monatsgebühr erhoben. Gleiches gilt bei Sonderentleerungen gem. § 11 Abs. 6, letzter Satz der Abfallwirtschaft.

Für die 40 l-Abfallbehälter mi 4-wöchentlicher Leerung beträgt die zusätzliche Gebühr je Einzelentleerung eine volle Monatsgebühr.

(4)

Wird die Entsorgung auf Grund von den Entsorgungsbetrieben Lübeck nicht zu vertretenden Gründen und ohne Nachentleerung nachweislich länger als einen Monat unterbrochen, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate erstattet.

(5) 

Die Gebühr für die Bedarfsreinigung der Abfallbehälter auf Antrag der Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 11 Abs. 9 der Abfallwirtschaftssatzung) durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck beträgt:

für einen Restabfall-
behälter von
EUR
40 l / 80 l 20,16
110/120 l 20,79
240 l 22,99
660 l 31,60
770 l 31,93

§ 3 Zuschläge für Erschwernisse
Zu den Gebühren nach §2 Abs. 1 werden folgende Zuschläge erhoben: 

a)

Beim Transport von Abfallbehältern über Entfernungen von mehr als 15 m: 1,00 EUR für jede angefangenen 10 m,
 

b)

beim Transport über Stufen, ohne Rücksicht auf deren Höhe: 0,30 EUR für jede Stufe

§ 4 Gebühren für die Anlieferung von Abfällen bei den Recyclinghöfen und zur Ablagerung auf der Deponie Niemark (Abfälle nach Anlage 2 zu § 3 AbfWS)

(1)

Die Gebühr für die Anlieferung auf einem der Recyclinghöfe beträgt:

a) Fahrzeuge mit und ohne Anhänger mit einer Maximal (gespann)länge von 8 Meter, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter Euro 5,70
Derselbe Gebührensatz gilt für ein oder mehrere Anliefrungen ohne Fahrzeug, soweit die Anlieferung an demselben Tag erfolgt und die angelieferte Tagesabfallmenge einen halben Kubikmeter nicht überschreitet.

b) für Anlieferungen zur Ablagerung auf der Deponie Niemark, je angefangene 100 kg angeliefertem Abfall  Euro 5,70

Bei Ausfall der Wägeeinrichtung wird die Gebühr nach der Ladefähigkeit des Fahrzeuges unabhängig von seiner tatsächlichen Beladung erhoben, wenn der Anlieferer das Ladegewicht nicht durch eine amtliche Wiegenote nachweist.
Ist offensichtlich erkennbar, dass das Ladegewicht erheblich von der Ladefähigkeit (Nutzlast) des
Fahrzeuges abweicht, wird das Ladegewicht geschätzt.

(2)

Die Anlieferung von Baum- und Strauchschnitt mit Fahrzugen nach Abs. 1, Buchst. a ist auf allen Recyclinghöfen zulässig; es gilt hierfür der Gebührensatz nach Abs. 1, Buchst. a.

Gebührenfrei ist die Anlieferung von Baum- und Strauchabschnitt mit einem Volumenmaßstab bis zu 2 m³ bzw. Weihnachtsbäumen in haushaltsüblichen Mengen und Größen innerhalb der hierfür gem. § 12 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung bekannt gegebenen Entsorgungszeiträumen.

§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht, Gebührenpflichtige

(1)

Die Gebührenpflicht bei Umleerverfahren entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Abfallbehälter erstmalig benutzt werden, und ist mit dem Ende des Monats ihrer letztmaligen Benutzung beendet.

(2)

Die Gebührenpflicht für Selbstablader nach § 4 Abs. 1 entsteht mit Beendigung der erstmaligen Kontrolle am Abfertigungsgebäude. Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühren besteht nicht, wenn sich anschließend beim Abladevorgang herausstellt, dass alle oder einige Stoffe nicht abgeladen werden dürfen.

(3)

Gebührenschuldner beim Umleerverfahren sind die Pflichtigen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung. Benutzen mehrere Pflichtige gemeinsam Abfallbehälter, so sind sie Gesamtschuldner/innen.

(4)

In den Fällen des § 11 Abs. 5, 6 letzter Satz und Abs. 9 Abfallwirtschaftssatzung ist der Antragsteller Gebührenschuldner.

(5)

Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an, der dem Monat der Rechtsänderung folgt, Gebührenschuldner. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Entsorgungsbetrieb Lübeck Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhalten. Für dem Eigentümer Gleichgestellte (§ 4 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung) gilt dies entsprechend.

(6)

Bei Selbstabladern nach § 4 Abs. 1 ist der Fahrzeughalter des Kraftfahrzeugs, mit dem Abfälle angefahren werden, Gebührenschuldner.

(7)

Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenpflicht mit dem Erwerb des Papiersacks; Gebührenschuldner ist der Erwerber.

§ 6 Veranlagung und Fälligkeit

(1)

Auf die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 monatlich zu entrichtenden Gebühren werden monatlich gleichbleibende Abschlagszahlungen in vollen EUR-Beträgen geleistet. Dazu werden die Monatsgebühren auf- oder abgerundet. Am Ende eines Abrechnungsjahres erfolgt eine Endabrechnung. Die endgültig für den Abrechnungszeitraum festzusetzenden Gebühren (Abrechnungsbetrag) werden dadurch ermittelt, daß die Monatsgebühren i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 mit dem Faktor 12 multipliziert werden und der sich so ergebende Jahresbetrag durch 365 Tage dividiert und mit dem nach Tagen zu berechnenden Abrechnungszeitraum multipliziert wird.

(2)

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck setzt die Höhe der Abschlagszahlung und den Abrechnungsbetrag fest und gibt diese durch Ausweisungen auf den Rechnungen und Gebührenbescheiden der Stadtwerke Lübeck GmbH bekannt.

(3)

Die monatlichen Abschlagszahlungen werden jeweils am Monatsersten fällig. Der Abrechnungsbetrag wird, sofern nicht eine Rückerstattung erfolgt, 14 Tage nach Zugang der Jahresabrechnung fällig.

(4)

Gebühren nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. § 5 sind grundsätzlich nach der zweiten Wägung, nach § 4 Abs. 1 Buchst. b) bei Anlieferung am Abfertigungs- gebäude fällig und gegen Quittung in bar zu entrichten, soweit nicht durch Bescheid eine andere Fälligkeit festgesetzt wird.

(5)

Gebühren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sind mit dem Erwerb des Papiersackes fällig und an den mit der Ausgabe des Papiersacks von der Hansestadt Lübeck Beauftragten zu entrichten. 

§ 7 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Abfallgebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz durch die Hansestadt Lübeck zulässig:
Personenbezogene Daten werden erhoben über

a)

Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Gebühr) der Gebührenpflichtigen

b)

Name und Anschrift eines/r eventuell Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten

c)

Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Grundstückseigentümers bzw. Gewerbeinhabern oder einer evtl. früheren oder nachfolgenden Grundstückseigentümerin

durch Mitteilung oder Übermittlung aus

1.

der Grundsteuerdatei des Bereichs Steuern der Hansestadt Lübeck

2.

dem Grundbuch des Amtsgerichtes Lübeck

3.

den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde

4.

Meldedateien der Meldebehörde

5.

der Datenverarbeitung von Teilbereichen der Stadtwerke Lübeck GmbH

6.

dem Handelsregister

7.

der Gewerbedatei des Bereiches Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Gebühr erforderlichen Daten erhoben.

(2)

Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(3)

Der Einsatz von technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig.


Diese Satzung tritt am 01.05.2010 in Kraft
Lübeck, den 01.04.2010

Bernd Saxe
Der Bürgermeister

Bekannt gemacht in der Lübecker Stadtzeitung vom 13.04.2010


» Informationen

 Sie  erreichen uns unter der zentralen Servicenummer

0451 / 707600

Unsere Servicezeiten:
Mo. bis Do. 
8 bis 17 Uhr
Fr.
8 bis 16 Uhr

Unsere Faxnummer lautet

0451 / 70760 710

» Service

- Abfuhrtermine
- Info-Anfrage
- Online-Anmeldung
  Sperrmüll und Sonder-
  abfälle

- Tonnenbestellung
- Tipps